13Os9/79•OGH 13Os9/79
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1979
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. S'anta als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11. Oktober 1978, GZ 4 a Vr 5.229/77-67, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gürtler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 20
(zwanzig) Monate herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11.Oktober 1978 wurde der am 10. Oktober 1944 geborene Angeklagte Franz A - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Juni 1977 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine schwarze Lederbrieftasche im Wert von ca 30 S und 5.000 S Bargeld, dem Karl B durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, und zwar des Vorhängeschlosses eines Kastens, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde hiefür nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die (sowohl die Voraussetzungen des strafverschärfenden Rückfalls nach § 39 StGB erfüllenden als auch darüber hinausgehenden) vielfachen einschlägigen Vorstrafen, sowie den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation der Tat, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Der Angeklagte Franz A bekämpfte dieses Urteil mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 1979, GZ 13 Os 9/79-5, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, die sich gegen das Strafausmaß richtet.
Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die wiedergegebenen Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz zwar im wesentlichen richtig und vollzählig erfaßt und festgestellt:
In sorgfältiger Prüfung dieser Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof jedoch zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlung als auch dem Verschuldensgrad des Angeklagten entspricht, das Auslangen gefunden werden kann, zumal die bisherigen Vorstrafen des Berufungswerbers dieses (Straf) Maß noch nicht erreichten.
Somit konnte der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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