OGH 4Ob82/82

4Ob82/82Tribunal Superior13 de jul. de 1982

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OGH 4Ob82/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Schobel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Barbara A*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 223.955,78 S sA und Rechnungslegung, infolge von beiden Parteien erhobene Revisionen gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. Oktober 1981, GZ 44 Cg 25/81-38, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichts Wien vom 24. Oktober 1980, GZ 6 Cr 28/80-18, teilweise abgeändert wurde, und infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 15. Oktober 1981, GZ 44 Cg 25/81-38, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Die Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet und daher insoweit als Rekurs zu behandeln ist, zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten dieses unzulässigen Rekurses selbst zu tragen. II. Durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Elmer Peterburger und Dr. Friedrich Neuwirth als weitere Richter zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, bis 31. 12. 1979, dem vereinbarten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, im Unternehmen der Beklagten als Provisionsvertreter angestellt gewesen zu sein, die Zahlung folgender Beträge: 180.000 S netto als vereinbarte Abfertigung, 50.000 S als vereinbarter Anteil an einer gemeinsamen Sparbucheinlage, je 14.000 S brutto als Dezembergehalt und als Urlaubsabfindung; ferner 14.364 S brutto als Provision für den Monat Oktober 1979 und 12.950 S brutto als Provision für den Monat November 1979. Er begehrt ferner Rechnungslegung hinsichtlich der ab 1. 9. 1979 entgegengenommenen Aufträge.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete, den Kläger mit Schreiben vom 11. 2. 1979, dessen Annahme der Kläger verhindert habe, entlassen zu haben, weil er Aufträge die er an die Beklagte hätte weiterleiten müssen, auf eigene Rechnung durchgeführt habe. Ein Anspruch auf Abfertigung sei durch die Entlassung verwirkt worden. Von einer gemeinsamen Sparbucheinlage habe der Kläger der Beklagten, mit der er auch eine enge private Beziehung unterhalten habe, den Hälftebetrag von 50.000 S in Form eines Schecks übergeben. Die Beklagte machte Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 128.433 S aufrechnungsweise geltend.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit 223.955,78 S zu Recht bestehend und die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend; es verurteilte demgemäß die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 223.955,78 S sA und wies das Mehrbegehren von 61.358,22 S sowie das Rechnungslegungsbegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:

Die Beklagte traf mit dem Kläger, als dieser ein eigenes Unternehmen betreiben wollte, am 5. 11. 1979 eine schriftliche Vereinbarung, insbesondere über die Provisionen für die Übergangszeit sowie über eine Regelung der Konkurrenzverhältnisse. Die Beklagte verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer freiwilligen, einmaligen Abgangsentschädigung in der Höhe von 180.000 S. Kurz darauf trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Ansprüche des Klägers auf Provision, Urlaubsabfindung, ein Fahrzeug und ein Sparbuch. Die Beklagte hat „kurz darnach" folgenden handschriftlichen Zusatz auf die vorerwähnte Urkunde gesetzt: „Keine Gegenverrechnung". Mit diesem Zusatz sollte festgehalten sein, dass Gegenansprüche der Beklagten, vor allem für dem Kläger verbliebene Möbel, erledigt sind. Der Kläger übergab der Beklagten gleichzeitig einen Scheck über 50.000 S. Aufgrund einer Rechnungslegung der Beklagten stehen dem Kläger Provisionen für den Monat Oktober und November 1979 im Betrag von 3.005,78 S und 12.950 S zu.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Gegenforderungen seien durch Vereinbarungen der Parteien und den oben erwähnten handschriftlichen Vermerk ausgeschlossen worden. Die Entlassungserklärung sei dem Kläger erst nach der am 31. 12. 1979 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen und sei daher für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Dem Kläger stünden daher die vereinbarte Abgangsentschädigung von 180.000 S, die Ansprüche auf Gehalt und Urlaubsentschädigung sowie die anerkannten und festgestellten Provisionsansprüche zu. Hingegen sei die Vereinbarung über einen Anspruch des Klägers auf die halbe Sparbucheinlage nicht erwiesen. Da keine fälligen Provisionsansprüche bestünden, fehle auch dem Rechnungslegungsbegehren die Grundlage. Der Differenzbetrag zwischen den begehrten Provisionen einerseits sowie den anerkannten und festgestellten Provisionsansprüchen betrage 11.358,22 S; dieser Betrag sowie der Spareinlagebetrag von 50.000 S seien somit abzuweisen.

In der Berufungsverhandlung brachte die Beklagte erstmals vor, zwischen den Streitteilen habe von 1974 bis 1978 eine intime Freundschaft bestanden. In der Folge sei die Beklagte auch mit einem anderen Mann ein intimes Verhältnis eingegangen. Der Kläger habe hierauf die Beklagte bedroht und erklärt, wenn seine Wünsche hinsichtlich der Vereinbarung vom 5. 11. 1979 nicht erfüllt würden, werde er alle in den Tod mitnehmen und werde ihre Leibesfrucht abtreiben. Die Beklagte habe nur infolge dieser Drohung jene Vereinbarung unterschrieben.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen.

Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es mit Teilurteil unter Einschluss des bestätigten Teilbetrags insgesamt die Klagsforderung mit 35.088,78 S brutto sA als zu Recht bestehend, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte demgemäß zur Zahlung eines Bruttobetrags von 35.088,78 S sA an den Kläger verurteilte; hingegen wies es das Mehrbegehren von 50.000 S und von 11.358,22 S brutto sA ab. Im Übrigen, das ist hinsichtlich einer restlichen Klagsforderung von 188.867 S sA und hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens, hob es das erstgerichtliche Urteil mit Beschluss ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, traf aber zusätzlich noch folgende weitere Feststellungen:

Der Kläger hat die Beklagte zur Unterfertigung der Vereinbarung vom 5. 11. 1979 nicht durch Drohungen veranlasst. Die Unterfertigung der Vereinbarung durch den Beklagten erfolgte weder unter Zwang noch aus Furcht vor dem Kläger. Mit dem auf der Beilage B enthaltenen Verzicht auf eine Gegenverrechnung sollten alle Gegenforderungen der Beklagten erledigt sein.

Das Berufungsgericht ging ferner von folgenden außer Streit gestellten Forderungen aus: Urlaubsabfindung von 14.000 S brutto, anteiliges Gehalt für die Zeit vom 1. 12. bis 11. 12. 1979 in der Höhe von 5.133 S brutto, Provision und Subprovision für November 1979 in der Höhe von 12.950 S brutto (AS 15, 16) sowie Provision für Oktober 1979 im Betrag von 3.005 S. Dies ergibt insgesamt 35.088,78 S (richtig: 35.088 S).

Gegen den die Abweisung eines Betrags von 11.358,22 S brutto sA betreffenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die nur aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheidungsteil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Zweit- oder Erstgericht zurückzuverweisen. Gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts (nach den Rechtsmittelausführungen auch gegen den Aufhebungsbeschluss, nicht aber auch gegen die Teilabweisung) richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten. Geltend gemacht werden die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien beantragen in den Revisionsbeantwortungen wechselseitig, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Der als Rekurs aufzufassende, den Aufhebungsbeschluss bekämpfende Teil der Revision der Beklagten ist unzulässig; im Übrigen ist keine der beiden Revisionen berechtigt.

Zum Rekurs der Beklagten:

Gemäß dem § 519 Z 3 ZPO ist ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nur dann zulässig, wenn vom Berufungsgericht ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Ein derartiger Rechtskraftvorbehalt wurde aber vom Berufungsgericht in seinen Aufhebungsbeschluss nicht aufgenommen, so dass dieser einer Anfechtung nicht unterliegt. Der als Rekurs aufzufassende Teil der Revision, mit dem der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Revision des Klägers:

Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger in dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Abweisung des Provisionsteilbetrags von 11.358,22 S nicht begründet habe.

Der Kläger übersieht jedoch, dass die Untergerichte die Höhe der dem Kläger für die Monate Oktober und November 1979 zustehenden Provisionen - abweichend von den Klagsbehauptungen - mit 3.005,78 S und 12.950 S feststellten und daher den sich zur Klagsforderung ergebenden Differenzbetrag von 11.358,22 S sA mangels eines diesbezüglichen Anspruchs des Klägers abwiesen. Der Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Zur Revision der Beklagten:

Eine Mangelhaftigkeit erblickt die Beklagte in einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht. Das Berufungsgericht habe es nämlich unterlassen, die Beklagte zu einer genauen Aufschlüsselung aller Gegenforderungen und zu Beweisanboten anzuleiten. Die Untergerichte hätten festgestellt, dass die Beklagte durch den Zusatz „keine Gegenverrechnung" jene Forderungen habe ausschließen wollen, welche die Anschaffung der Möbel betreffen. Auf die anderen Gegenforderungen habe die Beklagte daher nicht verzichtet.

Diese Ausführungen stehen jedoch mit den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen in Widerspruch, wonach Gegenansprüche der Beklagten „vor allem" für den Kläger verbliebene Möbel damit erledigt sein sollten. Das Berufungsgericht stellte zusätzlich fest, dass mit diesem Verzicht alle Gegenforderungen der Beklagten erledigt sein sollten. Daraus ergibt sich, wie in Vorwegnahme der Ausführungen zur Rechtsrüge der Beklagten festgehalten werden kann, dass die Gegenforderungen zur Gänze nicht zu Recht bestehen, so dass es einer solchen Anleitung der im Übrigen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht bedurft hat.

Unter allen drei geltend gemachten Revisionsgründen bekämpft die Beklagte in weitwendigen Ausführungen die im Revisionsverfahren unangreifbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte durch Drohungen des Klägers zur Unterfertigung der Vereinbarung vom 5. 11. 1979 veranlasst worden sei. In der Rechtsrüge geht die Klägerin im Widerspruch zu den Feststellungen von einem Zwang bei der Unterfertigung jener Vereinbarung aus. Da sie die Rechtsrüge somit nicht gesetzmäßig ausführt, müssen die darin enthaltenen Ausführungen ebenfalls unbeachtet bleiben. Die mit der Behauptung, es lägen die Voraussetzungen des § 393 Abs 3 ZPO für die Erlassung eines Zwischenurteils nicht vor, erhobene Rüge ist nicht berechtigt, weil das Berufungsgericht ein Zwischenurteil nicht gefällt hat. (Die im Punkt I des Entscheidungstenors erfolgte Erwähnung eines „Teilzwischenurteils" beruht auf einem offenbaren Versehen.) Entgegen der Meinung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 391 Abs 1 ZPO für die Erlassung eines Teilurteils vor, weil ein Teil der Ansprüche des Klägers zur Endentscheidung reif war und die Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen.

Der unberechtigten Revision der Beklagten muss somit ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 43 Abs 1, 50 ZPO begründet.

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