OGH 2Ob627/84

2Ob627/84Tribunal Superior9 de out. de 1984

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OGH 2Ob627/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1984

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ursula K*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags und Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 1.608.640S), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31.Juli1984, GZ1R128/848, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.Juni1984, GZ6Cg136/842, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 17.742,90S bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten 1.200S Barauslagen und 1.503,90S Umsatzsteuer) binnen 14Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit einem von den Parteien nicht in verbücherungsfähiger Form unterfertigten Kaufvertrag verkaufte die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) der Klägerin und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) die Liegenschaft EZ***** KG***** des Grundbuchs des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Gemäß PunktIV des Kaufvertrags leistet die Verkäuferin Gewähr dafür, dass die Liegenschaft frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Käuferin übergeht.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Beklagte schuldig zu erkennen, in Zuhaltung der im Jänner1984 getroffenen Kaufvereinbarung den (im beantragten Urteilsspruch vollinhaltlich enthaltenen) Kaufvertrag grundbuchsfähig zu fertigen. Die Klägerin brachte vor, die Beklagte lehne die grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrags ab und bemühe sich, die Liegenschaft anderweitig zu verkaufen. Sie habe deshalb in der „Kleinen Zeitung“ inseriert. Die Klägerin beantragte weiters die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung: „Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin und gefährdeten Partei auf lastenfreien Eigentumserwerb an der Liegenschaft EZ***** KG***** wird der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei verboten, die Liegenschaft EZ***** KG***** zu veräußern, zu belasten und zu verpfänden.“

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Beklagten lediglich die Veräußerung der Liegenschaft verboten wurde. Der Antrag, der Beklagten auch die Belastung und Verpfändung zu verbieten, wurde abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstands 300.000S übersteige.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagte die Liegenschaft am 14.1.1983 durch ein Inserat zum Verkauf angeboten habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei, sodass die daraus resultierenden Ansprüche als bescheinigt angesehen werden könnten. Das Inserat vom 14.1.1984 könne als eine konkrete Handlung in der Richtung angesehen werden, die Liegenschaft zu verkaufen, wenn auch ein bestimmter Interessent dadurch nicht ersichtlich gemacht werde. Die Klägerin habe daher auch eine entsprechende Gefahr bescheinigt.

Das Rekursgericht führte aus, bei der Beurteilung der Frage der Anspruchsgefährdung iSd §381 EO sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Umstand, dass die Beklagte kurz nach Unterfertigung des Kaufvertrags dieselbe Liegenschaft zum Verkauf inseriert habe, spreche eindeutig dafür, dass sie grundsätzlich nicht bestrebt sei, die dem Anspruch der Klägerin zu Grunde liegende Vereinbarung einzuhalten. Die Antragstellerin habe aber nicht behauptet, die Antragsgegnerin würde nicht nur beabsichtigen, die Liegenschaft zu veräußern, also zu verkaufen, sondern auch zu belasten, insbesondere zu verpfänden. Auch die sonstigen Verfahrensergebnisse gäben für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt. In diesem Belang sei somit eine Gefährdung der Antragstellerin nicht gegeben.

Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, aus PunktIV des Kaufvertrags leitete sich zwangsläufig ihr Begehren ab, ihren Anspruch auch dahin zu sichern, dass die Liegenschaft nicht belastet und verpfändet werde. Wenn die Beklagte die Kaufvereinbarung nicht einhalten wolle (was auch das Rekursgericht angenommen habe), dann beabsichtige sie offenbar eine anderwärtige Verfügung über die Liegenschaft, sei es durch Veräußerung oder Belastung und Verpfändung. Folgerichtig sei daher auch in dem vom Rekursgericht bestätigten Teil der einstweiligen Verfügung der Anspruch der Klägerin auf lastenfreie Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gesichert worden, unschlüssig jedoch nur durch Verbot der Veräußerung der Liegenschaft, nicht aber auch der Verpfändung und Belastung derselben.

Darauf ist Folgendes zu erwidern:

Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Anspruch der Klägerin auf grundbuchsfähige Unterfertigung des Kaufvertrags (der die Voraussetzung für eine Eigentumseinverleibung der Klägerin ist), bescheinigt sei. Ebenso nahm es eine Gefährdung der Eigentumseinverleibung als bescheinigt an, nicht aber die Gefahr einer Belastung oder Verpfändung, die die Klägerin nicht einmal behauptet habe. Dem vermag die Rekurswerberin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Auch wenn man davon ausgeht, die Beklagte wolle die Kaufvereinbarung nicht einhalten, ergibt sich daraus noch nicht, dass sie die Absicht hat, die Liegenschaft zu belasten. Die Gefährdung des Anspruchs der Klägerin wurde deshalb bejaht, weil die Beklagte einen anderen Käufer für die Liegenschaft suchte, so dass die Gefahr bestand, sie werde die Liegenschaft trotz des mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags an jemanden anderen verkaufen. Diese Gefahr wird durch das Veräußerungsgebot beseitigt. Die Gefahr einer Belastung der Liegenschaft ergibt sich aus der Verkaufsabsicht nicht, weshalb das Rekursgericht den Antrag der Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung auch die Belastung und Verpfändung der Liegenschaft zu verbieten, zutreffend abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§402, 78 EO, 41, 50 ZPO.

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