2Ob630/84•OGH 2Ob630/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S***** Gesellschaft mbH Co KG, , vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Peter K, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.030.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 1984, GZ 5 R 9/8426, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. November 1983, GZ 8 Cg 87/8121, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 16.910,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.800 S Barauslagen und 1.373,70 S Umsatzsteuer) zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die S***** GesmbH ist Komplementär, der Beklagte neben anderen natürlichen Personen Kommanditist der klagenden Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens der Kommanditgesellschaft sind die Projektierung, der Bau und der Betrieb von Seilbahn und Liftanlangen aller Art, insbesondere im Gebiet von G*****. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Sportanlagen, insbesondere solche zur Ausübung des Wintersports zu planen, zu errichten und zu betreiben, Einrichtungen zur Erholung und Betreuung von Gästen zu schaffen und dazu Vermögen zu erwerben und zu verwalten, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, sowie alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich erscheinen (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der Komplementärgesellschaft, die diese Befugnisse durch ihre Geschäftsführer ausübt. Zum Erwerb von anderen Unternehmen, zur Beteiligung an anderen Unternehmen, für Investitionen und Kreditaufnahmen von über 5 Mill S haben die Geschäftsführer die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen (§ 5 Punkt 5 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 7 des Gesellschaftsvertrags ist eine Gesellschafterversammlung vorgesehen, in der je 50.000 S Kapitaleinlagen eine Stimme gewähren. Der geschäftsführenden Gesellschafterin stehen überdies zusätzlich 5 Stimmen zu. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterliegen nach § 7 Punkt 8 des Gesellschaftsvertrags die Entscheidung in allen Fragen, welche vom Verwaltungsrat zu beschließen wären, soweit ein solcher nicht bestellt bzw nicht funktionsfähig ist oder wenn die Überprüfung seiner Entscheidungen von der Komplementärgesellschaft verlangt wird, sowie die Entscheidung aller der Gesellschafterversammlung, von der Geschäftsführung oder vom Verwaltungsrat vorgelegten Fragen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten eine Kommanditeinlage von 1 Mill S zuzüglich 30.000 S Agio sA. Der Beklagte habe sich mit Erklärungen vom 20. 11. 1978 und 23. 4. 1979 unwiderruflich verpflichtet, seine Kommanditeinlage insgesamt auf 2.300.000 S aufzustocken, wenn die Konzession und Baugenehmigung zur Errichtung der Seilbahn und Liftanlagen A***** in G***** samt dazugehörigem Restaurant bei der Bergstation des zu errichteten Doppelsessellifts vorliegen. Die klagende Partei habe die Konzession und die Baugenehmigung erwirkt.
Der Beklagte behauptet, dass seine Verpflichtung zur Aufstockung seiner Kommanditeinlage vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht und mit 31. 12. 1979 befristet worden sei. Die klagende Partei habe die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagten Baumaßnahmen nicht getroffen. Die zusätzlichen Mittel sollten nur für das Projekt F***** verwendet werden. Es sei jedoch gegen den erklärten Willen des Beklagten und anderer Kommanditisten eine erhebliche Summe für den Erwerb eines anderen Unternehmens verwendet worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies lediglich ein gestaffeltes Zinsenmehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 114 bis 125 (S 4 bis 13 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach verpflichtete sich der Beklagte zur Aufstockung einer Kommanditeinlage im Sinne der Behauptungen der klagenden Partei. Eine zeitliche Beschränkung wurde nicht vereinbart. Die dem Beklagten von seiner Bank gegebene Garantie über einen Haftungskredit von 1 Mill S war jedoch bis 16. 11. 1979 befristet. Dies war den Geschäftsführern der klagenden Partei bekannt. Die Kommanditgesellschaft wurde zum Zweck der Verwirklichung des FProjekts gegründet. Es war geplant, mit dem Bau noch im Jahre 1979 zu beginnen. Der Baubeginn verzögerte sich, weil die Erteilung der Konzession infolge eines Einspruchs der GBeteiligungsgesmbH von der Behörde mit der Begründung verweigert wurde, dass in einem Ort nicht an zwei Liftgesellschaften Konzessionen erteilt würden. Die Geschäftsführer der klagenden Partei planten daher den Erwerb dieses Unternehmens. Zur Beschlussfassung darüber wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Diese beschloss mit Stimmenmehrheit den Erwerb der GBeteiligungsgesmbH zu einem Kaufpreis von 21 Mill S. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der G finanziert. Da dieser Kauf gegen den Willen des Beklagten erfolgte, trat er dafür ein, die geplanten Anlagen anstatt auf der F*****, auf dem S***** zu errichten, weil dieses Gebiet nach seiner Meinung nach Gelände und Schneelage besser geeignet war und sich der Jagdpächter an diesem Projekt beteiligt hätte. Die Geschäftsführer der klagenden Partei verfolgten jedoch weiter das F*****Projekt und erhielten hiefür im Dezember 1979 die Konzession und im Frühjahr 1980 die Baubewilligung. Der Beklagte wurde hievon von der klagenden Partei schriftlich verständigt und um Einzahlung des Aufstockungsbetrags ersucht. Die Liftanlagen wurden im Dezember 1980 in Betrieb genommen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Einwendungen des Beklagten der Befristung seiner Verpflichtungserklärung und der zweckwidrigen Verwendung der aufzubringenden Mittel als nicht zutreffend erwiesen hätten. Aus der Befristung der Bankgarantie des Beklagten und der Kenntnis dieses Umstands durch die Geschäftsführer der klagenden Partei könne keine schlüssige Befristung der Aufstockungsvereinbarung abgeleitet werden. Die vereinbarten Bedingungen der Konzessionserteilung und der Baugenehmigung seien aber eingetreten. Auf seine mangelnde Zustimmung zum Kauf der Geschäftsanteile der G*****BeteiligungsgesmbH könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die im § 164 HGB vorgesehene Zustimmung aller Kommanditisten zu außergewöhnlichen Geschäften zulässigerweise durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen worden sei. Nach § 5 Punkt 2 und nach § 7 Punkt 8 des Gesellschaftsvertrags könne die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit solche Geschäfte genehmigen.
Das Berufungsgericht vertrat die Meinung, dass die Frage der Zustimmung des Beklagten zum Erwerb der Geschäftsanteile der G*****BeteiligungsgesmbH auf sich beruhen könne. Auch eine notwendige Zustimmung könnte die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Aufstockung seiner Kommanditeinlage nicht verändern. Für die Annahme des Wegfalls einer von den Parteien gemeinsam unterstellten Vertragsvoraussetzung fehle es an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsmeinung des Erstgerichts.
Die Revision hält die mangelnde Zustimmung des Beklagten zum Erwerb der Geschäftsanteile für rechtserheblich. Es liege ein außergewöhnliches Geschäft iSd § 164 HGB vor. Diese Vorschrift sei zwingendes Recht und könne nicht durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, wonach außergewöhnliche Geschäfte bloß eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedürften, sei auch sittenwidrig.
Der Erwerb der Geschäftsanteile der G*****BeteiligungsgesmbH durch die klagende Partei erfolgte zwecks Erlangung der Konzession. Wäre dieses Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam, könnte dies auch für die Frage des Eintritts der in der Verpflichtungserklärung des Beklagten vorgesehenen Bedingung der Konzessionserteilung bedeutsam sein. Nach § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Revision ist darin beizupflichten, dass nach der heute herrschenden Meinung den Kommanditisten nach § 164 HGB nicht bloß ein leeres Widerspruchsrecht zusteht, sondern dass die Zustimmung der Kommanditisten zu der beabsichtigten Handlung erforderlich ist (JBl 1967, 149 mwN; Doralt in KastnerStoll, Die GmbH Co KG 272; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 122; Schilling in Großkomm HGB3 II/2 155). Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Der § 164 HGB regelt die Beteiligung der Kommanditisten an der Geschäftsführung, somit die Betätigung der Gesellschafter im inneren Verhältnis. Für die Gestaltung des Innenverhältnisses sind aber in erster Linie die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags maßgebend. Nur insoweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, und zwar zunächst die §§ 164 bis 169 HGB. Die gesetzlichen Vorschriften über das Innenverhältnis, insbesondere daher auch § 164 HGB, enthalten demnach entgegen der Meinung des Revisionswerbers nachgiebiges Recht (HämmerleWünsch3 2 152 und 168; Kastner aaO; Schlegelberger HGB4 II 1352; BaumbachDudenHopt25 520). Durch den Gesellschaftsvertrag kann daher das Zustimmungsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB beschränkt werden (Schilling aaO 157; Kastner aaO; Doralt aaO 274). Nach dem Gesetz stellen nämlich die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter die eigentlichen Unternehmer und die Kommanditisten nur die Geldgeber dar. Eine Beschränkung des Mitwirkungsrechts der Kommanditisten bei der Geschäftsführung kann daher nach der jeweiligen Interessenlage durchaus erwünscht sein (vgl Schiller aaO). Dass das hier strittige Geschäft jedenfalls zu jenen gehört, für die im Gesellschaftsvertrag eine besondere Regelung durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit vorgesehen ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unerörtert bleiben kann die Frage der Sittenwidrigkeit der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (§ 5 Punkt 2 und § 7 Punkt 8), weil Sittenwidrigkeit nicht eingewendet wurde (Krejci in Rummel ABGB Rdz 248 zu § 879).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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