5Ob303/84•OGH 5Ob303/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** reg.Genossenschaft mbH, , vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Dr.Wilfried S, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Christian F*****, AZ21S18/78 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, wegen Feststellung einer Konkursforderung von 551.209,30S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22.Dezember1983, GZ3R248/8356, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht vom 20.September1983, GZ7Cg215/8251, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
In Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14Tagen die mit 38.191,05S (einschließlich 3.024,55S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Anton Z***** übergab zur Besicherung seiner Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1MillionS der nun klagenden Volksbank ua drei vom späteren Gemeinschuldner Christian F***** akzeptierte Warenwechsel über insgesamt 551.210S. Christian F***** konnte diese Wechsel bei Fälligkeit nicht einlösen. Aufgrund einer Prolongationsvereinbarung aller Beteiligten übergab Anton Z***** der Klägerin einen von ihm als Aussteller und von Christian F***** und seiner Frau als Akzeptanten unterfertigten Blankowechsel, den die Klägerin am 24.3.1978 auf den der Schuldsumme der drei prolongierten Wechsel entsprechenden Betrag von 551.210S mit Fälligkeit am 7.4.1978 ausfüllte. Christian F***** bat am 6.4.1978 den Geschäftsführer der Klägerin, Kurt B*****, um Prolongation dieses Wechsels und übergab ihm zu diesem Zweck ein Blankoakzept. Kurt B***** nahm dieses mit der Erklärung in Empfang, wegen einer weiteren Prolongation erst mit Anton Z***** sprechen zu müssen. Nach Überlegungen, aus dem Wechsel vom 24.3.1978 F***** und Z***** zu klagen, folgte die Klägerin diesen Wechsel, den sie am 11.4.1978 protestieren ließ, am 18.4.1978 mit der vereinbarten Zweckbestimmung Anton Z***** aus, dieser soll selbst die Wechselforderung gegen Christian F***** geltend machen. Am 11.8.1978 wurde vom Erstgericht über das Vermögen des Christian F***** Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs hat Anton Z***** die Forderung aus dem ihm von der Klägerin zurückübertragenen Wechsel vom 24.3.1978 als Konkursforderung angemeldet. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten, der Prüfungsprozess darüber ist beim Erstgericht zur AZ7Cg674/78 anhängig. Die Klägerin vervollständigte das ihr am 6.4.1978 vom Gemeinschuldner übergebene ProlongationsBlankoakzept derart, dass sie es zum Ausstellungstag 10.5.1978 über den am 10.8.1978 fälligen Betrag von 592.823S ausfüllte; zu dieser Summe gelangte sie durch Veranschlagung der Wechselforderung von 551.210S aus dem Wechsel vom 7.4.1978, der Protestkosten von 3.522S sowie von Zinsen und Provisionen in der Höhe des restlichen Betrags. Diese im Konkurs des Christian F***** angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten. Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrte die klagende Bank zuletzt die Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse von 551.209,30S unter Berufung auf den ihr am 6.4.1978 übergebenen Blankowechsel mit dem Akzept des Gemeinschuldners; diesen Wechsel habe sie vereinbarungsgemäß auf die Schuld des Gemeinschuldners ausgestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin habe das Blankoakzept vertragswidrig ausgefüllt, denn es sei nie zu einer Prolongation des Wechsels vom 24.3.1978 gekommen; dieser Wechsel sei auf dem Konto Zs rückgebucht worden und dieser Vorgang stelle sich als Einlösung des Wechsels durch Z dar.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es äußerte im Wesentlichen folgende Rechtsansicht:
Die Klägerin habe dem Gemeinschuldner tatsächlich eine Stundung (Prolongation) gewährt. Von einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung des Blanketts könne deshalb keine Rede sein. Es liege auch kein Verzicht auf die Geltendmachung wechselrechtlicher Ansprüche gegen den Gemeinschuldner vor, denn die Rückausfolgung des prolongierten Wechsels an Z***** habe die wechselmäßigen Verpflichtungen des Gemeinschuldners aufgrund seines Blankoakzepts in keiner Weise berührt. Vielmehr habe die Klägerin, um kein Prozessrisiko zu übernehmen, diesen Wechsel Z***** überlassen, damit er allenfalls daraus den Gemeinschuldner in Anspruch nehme; dies sei frühestens durch die Forderungsanmeldung im Konkurs geschehen. Der Ansicht des Erstgerichts, dass die Entlastung Zs auf seinem Wechselkonto als Wechseleinlösung anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Anders wäre es, wenn die Klägerin von Z die Wechselsumme tatsächlich erhalten hätte und trotzdem von dem Blankoakzept des Gemeinschuldners Gebrauch gemacht hätte. Hier aber habe es sich nur um einen banktechnischen Buchungsvorgang gehandelt. Die Klägerin sei zu ihrem Vorgehen gegen den Gemeinschuldner gemäß Punkt 54 Abs3 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen berechtigt gewesen: Danach verbleiben nämlich in allen Fällen der Rückbelastung von Wechseln der Kreditunternehmung die wechselrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel gegen den Kunden und jedem aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung des etwa vorhandenen Schuldsaldos. Die Klägerin habe mit der Ausfüllung und Fälligstellung des Wechselblanketts nur von einer ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch gemacht; dazu werde keineswegs ein Schuld oder Kreditverhältnis zwischen ihr und dem Gemeinschuldner vorausgesetzt; es genüge, dass ihr wechselrechtliche Ansprüche gegen den Genannten aufgrund des von ihm akzeptierten Wechselblanketts, das ihr von Z***** indossiert worden sei, zustünden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen vertraglichen Verpflichtungen oder Vereinbarungen die Klägerin bei der Geltendmachung dieses Wechsels zuwidergehandelt haben soll. Ebenso wenig könne in der Rückübertragung des prolongierten Wechsels an Z***** und seiner Belastung mit der Wechselsumme ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung ihrer wechselmäßigen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner gesehen werden. Die Klägerin habe den prolongierten Wechsel deshalb an Z***** ausfolgen dürfen, weil sie über ein weiteres Blankoakzept des Gemeinschuldners verfügte. Es habe dem Sinn und Zweck des Wechselakzepts des Gemeinschuldners entsprochen, der Klägerin damit eine Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten des Anton Z***** zu gewähren, dem seinerseits entsprechende Forderungen gegen den Gemeinschuldner zugestanden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt in erster Linie die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz.
Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Die Frage, ob es zu einer wirksamen Prolongationsvereinbarung zwischen den Beteiligten gekommen ist, kann in Anbetracht der in dieser Beziehung mangelhaften Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht beantwortet werden: es wurde nämlich nur festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Kurt B*****, das ihm vom späteren Gemeinschuldner zum Zwecke der Prolongation der Wechselschuld aus dem Wechsel vom 24.3.1978 am 6.4.1978 angebotene Blankoakzept mit der Erklärung entgegengenommen habe, „wegen einer weitere Prolongation erst mit Anton Z***** sprechen zu müssen“ (S15 des Ersturteils = S267 der Prozessakten), es fehlt aber jede weitere Feststellung darüber, ob es dann überhaupt zu einer Annahme dieses Prolongationsanbots durch die Klägerin gekommen ist. Immerhin bedarf es zum Entstehen einer Verpflichtung aus einem Prolongationswechsel, wie bei jeder anderen Wechselverpflichtung auch, eines wirksamen Begebungsvertrags zwischen Wechselgläubiger und Wechselschuldner, wozu beiderseits eindeutige Willenserklärungen (Anbot und Annahme) erforderlich sind. Hier ist zwar eine verbindliche Anbotserklärung des späteren Gemeinschuldners festgestellt, aber eine nur unbestimmte Erklärung des Empfängers des angebotenen ProlongationsBlankoakzepts. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, es sei zu einer Prolongationsvereinbarung gekommen, so war sie nach Rückübertragung des prolongierten Wechsels vom 24.3.1978 an den Indossanten Anton Z***** aufgrund der mit diesem getroffenen Vereinbarung, er soll diese Wechselforderung gegen den späteren Gemeinschuldner geltend machen, nicht mehr berechtigt, aus dem ProlongationsBlankoakzept Ansprüche gegen den späteren Gemeinschuldner geltend zu machen. Materiell war ihr nämlich, das wirksame Zustandekommen eines ProlongationswechselBegebungsvertrags vorausgesetzt, ungeachtet des Bestehens formal zweier Wechselverbindlichkeiten (aus dem prolongierten Wechsel und aus dem Prolongationswechsel) der spätere Gemeinschuldner als Akzeptant beider Wechsel nur einmal verpflichtet, weshalb er auch nur gegen Aushändigung beider Wechsel zur Zahlung verbunden gewesen wäre (vgl BaumbachHefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz14 Rdz76 zu Art17 WG). Die Rückindossierung des prolongierten Wechsels vom 24.3.1978 an den Indossanten Anton Z***** mit der Vereinbarung, dieser soll die Forderung aus diesem Papier gegen den späteren Gemeinschuldner Christian F***** als Akzeptanten selbst geltend machen, kann im Sinne der herrschenden Vertrauenstheorie (vgl KoziolWelser, GrundrißI672f mwN in FN17) aber nur als unzweifelhaft schlüssiger Anspruchsverzicht der klagenden Bank zugunsten des späteren Gemeinschuldners Christian F***** verstanden werden (vgl Rummel in Rummel, ABGB Rz5 zu §881). Der klagenden Bank steht deshalb kein wechselmäßiger Anspruch mehr gegen die beklagte Konkursmasse zu. Da ihr das ProlongationsBlankoakzept nur zum Zweck der Prolongation des Wechsels vom 24.3.1984 übergeben worden war, sind alle Überlegungen des Berufungsgerichts bezüglich des Punktes54 Abs3 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen hier ohne Belang, denn sie können keinen Rechtstitel zur widmungswidrigen Verwendung des lediglich zur Prolongation des Wechsels vom 24.3.1984 empfangenen Blanketts abgeben.
Aus den dargelegten Erwägungen musste der Revision des beklagten Masseverwalters stattgegeben und die im Ergebnis richtige Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§41 und 50ZPO.
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