OGH 7Ob664/84

7Ob664/84Tribunal Superior18 de out. de 1984

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OGH 7Ob664/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00664.840.1018.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtanwalt in Feldkirch, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 1984, GZ 1 R 138/8416, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. März 1984, GZ 7 a Cg 4814/838, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.953,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 268,50 S Umsatzsteuer; keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Ehescheidungsverfahren ist nur noch das von beiden Vorinstanzen angenommene überwiegende Verschulden des Beklagten strittig.

Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Beklagte, der schon am 16. 10. 1974 von der Klägerin bei einem Ehebruch mit einer 18jährigen Fahrschülerin ertappt wurde, in der Folge weiterhin verschiedentlich Frauenbekanntschaften hatte, die Anlass zu Zerwürfnissen gaben. Im Besonderen hatte er seit Dezember 1983 wiederum zumindest ehewidrige Beziehungen zu M***** K*****. Der Beklagte belegte die Klägerin immer wieder mit groben Beschimpfungen und verhielt sich ihr gegenüber abweisend, lieblos und rücksichtslos. So stellte er ihr vor zwei oder drei Jahren, als die Klägerin wegen einer Schwangerschaft plötzlich starke Blutungen bekam und dringend einen Frauenarzt aufsuchen sollte, das erbetene Auto nicht zur Verfügung und besuchte die Klägerin auch nicht im Spital. Nachdem der Beklagte am 1. 12. 1980 den Betrieb eines Taxiunternehmens aufgenommen hatte, gab die Klägerin im Herbst 1981 ihre Beschäftigung als Verkäuferin auf, um ihm in seinem Unternehmen behilflich zu sein. Sie verrichtete in der Folge durch 13 Monate Taxifahrten und nahm alle Telefonanrufe entgegen. Erst als der Beklagte mit der Tätigkeit seiner Frau als Taxifahrerin nicht zufrieden war und ihr riet, wieder „schaffen“ zu gehen, nahm sie ihre frühere Beschäftigung wieder auf. Auch in der Folge nahm die Klägerin, wenn sie sich zu Hause befand, Telefonanrufe und Taxibestellungen stets entgegen und verständigte davon den Beklagten. Als im Sommer 1983 die jüngste Tochter der Streitteile eine Stelle als Lehrling antrat und für diese Tätigkeit Gesundheitsschuhe und verschiedene Kleidung benötigte, stellte der Beklagte dafür kein Geld zur Verfügung. Die Klägerin veranlasste deshalb, dass die Familienbeihilfe für die beiden Kinder an sie direkt ausbezahlt wurde. Ab November 1983 gab dann der Beklagte der Klägerin mit der Begründung kein Wirtschaftsgeld mehr, sie könne ja die Kinderbeihilfe nehmen. Als Reaktion hierauf nahm die Klägerin nun eine gewisse Zeit lang im November 1983 Telefonanrufe für Taxifahrten nicht mir für ihn entgegen und entschloss sich, auch nicht mehr für ihn zu kochen.

Nach der Rechtssache der Vorinstanzen ist bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen und es ist auf die zeitliche Abfolge und die ursächliche Verknüpfung sowie auf den Beitrag der wechselseitigen Verfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe Bedacht zu nehmen. Nach diesen Grundsätzen sei hier der Unterschied der beiden Verschuldensteile so augenscheinlich, dass der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten gerechtfertigt sei.

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber legt seinen Rechtsausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der vom festgestellten in wesentlichen Punkten abweicht. So handelt es sich nicht nur darum, dass er vor zehn Jahren eine Frauenbekanntschaft gehabt habe, es stehen vielmehr laufende ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen fest. Den beiden Streitteilen fallen auch nicht wechselseitig ausgetauschte Beschimpfungen zur Last. Vielmehr hat der Beklagte die Klägerin immer wieder mit groben Schimpfworten belegt, während es im Zuge von Zerwürfnissen und Streitigkeiten bloß „auch schon vorkam“, dass die Klägerin den Beklagten mit Schimpfworten belegte. Das Maß der wechselseitigen Beschimpfungen war also ungleich. Schließlich hat die Klägerin die Entgegennahme der geschäftlichen Telefonanrufe für den Beklagten erst (für eine kurze Zeit) abgelehnt, als dieser seine Unterhaltsleistungen einstellte. Eine besondere Absicht der Klägerin, ihn damit unter enormen Druck zu setzen, wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Frauenbekanntschaften harmlos gewesen seien und dass es sich um eine Pauschalverdächtigung handle.

Ausgehend von dem gesamten von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist aus ihren ebenfalls zutreffenden rechtlichen Gründen der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens sowohl wegen der erheblich größeren Schwere der Verfehlungen des Beklagten als auch deswegen berechtigt, weil seine laufenden schweren Eheverfehlungen in besonderem Maße zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, während das in einem gewissen Maß festgestellte ehewidrige Verhalten der Klägerin demgegenüber wenig ins Gewicht fällt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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