OGH 10Os197/84

10Os197/84Tribunal Superior20 de nov. de 1984

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OGH 10Os197/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 1984, GZ 4 a Vr 12079/83-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I. 1.

und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Alfred A (auch) der Vergehen (I. 1.) des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB sowie (I. 3.) der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Insoweit liegt ihm zur Last, in Wien (zu I. 1.) am 28.Jänner 1983 fremde bewegliche Sachen, und zwar ein goldenes Damenarmband sowie eine goldene Damenhalskette mit einem Münzanhänger, im Gesamtwert von ca 30.000 S dem Jovica B und der Marija C mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu I. 3.) in der Zeit vom 30.November bis zum 22. Dezember 1981 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, mittels Scheckkarte im Weg seines Gehaltskontos bei der D über deren, also fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dem bezeichneten Kreditinstitut dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er vierzehn (auf dieses Konto gezogene) Schecks ausstellte und honorieren ließ, die mit einem Betrag von insgesamt 34.211,50 S (richtig: 25.360) S ungedeckt waren. Der nur gegen diese Teile des Schuldspruchs gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Offenbar unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Untreue.

Denn der Debet-Saldo auf seinem Gehaltskonto hatte nach der Aktenlage (./A zu ON 37) im Oktober 1981 nur ein einziges Mal, und zwar am 21. dieses Monats, mit 12.528,94 S die Höhe von 10.000 S überschritten: damit mußte sich das Erstgericht bei der auf die Aussage der Zeugin Mag. E gestützten und eingehend begründeten Feststellung, daß ihm seitens der Bank nur ein (zu Beginn des Tatzeitraums bereits verbrauchter) überziehungsrahmen von 10.000 S eingeräumt war und daß er dies wußte (US 8, 11/12, 13), im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht besonders auseinandersetzen.

Mit seinen weiteren Einwänden gegen diese Konstatierung aber ficht der Beschwerdeführer nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise und damit unbeachtlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des reklamierten Nichtigkeitsgrundes überhaupt geltend zu machen.

Die Verfahrensrüge (Z 4) in bezug auf den Diebstahlsvorwurf dagegen ist berechtigt.

Den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Cousine Dagmar W*** (unter anderem) zum Beweis dafür, daß er den Schmuck nicht mit Bereicherungsvorsatz, sondern nur deshalb an sich genommen habe, um ihn in Sicherheit zu bringen (S 199), wies das Erstgericht deshalb ab, weil die Genannte 'hinsichtlich der subjektiven Tatseite' naturgemäß keinerlei Angaben machen könne (S 200; US 12); mit Recht hält der Beschwerdeführer dieser Begründung entgegen, daß von der beantragten Zeugin sehr wohl Angaben zu erwarten gewesen seien, die seine einen Diebstahlsvorsatz leugnende Darstellung zu unterstützen hätten geeignet sein können.

Hatte er sich doch dahin verantwortet, daß er die Schmuckstücke, die seine genannte Cousine von den Eigentümern ausgeborgt hatte und die während ihrer Abwesenheit in ihrer unversperrten Wohnung frei herumgelegen seien, nur deshalb an sich genommen habe, weil er ihr (unter dem Einfluß seiner Alkoholisierung) einen Denkzettel habe verpassen wollen; denn er habe ihr, weil in ihrer Werkstatt auch schon ihm gehörige Sachen weggekommen seien, bereits öfter gesagt, sie solle absperren; durch die Wegnahme des Schmucks, den er ihr am nächsten Tag wieder zurückgegeben hätte - der aber noch am selben Abend nach seiner Festnahme wegen eines Verkehrsunfalls (Faktum I. 2.) und nach der mittlerweiligen Anzeigeerstattung durch F bei ihm sichergestellt wurde -, habe er ihr nur beibringen wollen, daß sie nicht so nachlässig sein solle (S 43, 46, 109 bis 111, 113, 185 f.). Mit Bezug auf diese Darstellung, zu deren Bekräftigung der in Rede stehende Antrag augenscheinlich dienen sollte, kann aber gewiß nicht ausgeschlossen werden, daß sie durch die Aussage der beantragten Zeugen in Ansehung der angeblichen Motivation des Angeklagten zur Wegnahme des Schmucks unter Umständen in ihrer Glaubwürdigkeit hätte bestärkt werden können.

Dies umso mehr, als das Schöffengericht dafür, warum es die relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers als eine 'bloße Schutzbehauptung' ansah, im Urteil nur eine - als solche allerdings unbekämpft gebliebene - offensichtliche Scheinbegründung (Z 5) zu bieten vermag (US 9):

denn daraus, daß das von ihm behauptete Verhalten nicht dem eines 'jeden Durchschnittsmenschen' entspreche, kann bestenfalls abgeleitet werden, daß er nicht zu jenen Durchschnittsmenschen gehört, nicht aber, daß er die Schmuckstücke mit Diebstahlsvorsatz an sich gebracht hat; und bei der Polizei hat er zwar für die Schmuckwegnahme (laut Niederschrift) tatsächlich den Ausdruck 'stehlen' gebraucht, jedoch schon im nächsten Augenblick - dem Sinn seiner bereits damit vorgebrachten 'Denkzettel'-Version entsprechend - beteuert, er habe die Schmuckstücke wieder zurückgeben wollen (S 43).

Durch die Ablehnung der erörterten Beweisführung, die den Angeklagten möglicherweise entlastet hätte, sind demnach in der Tat dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (§ 3 StPO). Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Faktum I. 1. die Nichtigkeitsbeschwerde sogleich zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und zum Faktum I. 3. die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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