OGH 6Ob633/84

6Ob633/84Tribunal Superior29 de nov. de 1984

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OGH 6Ob633/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00633.840.1129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj N*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Erstrichters (§ 15 Abs 1 AußStrG) gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Juni 1984, GZ R 219/8441, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. Mai 1984, GZ 1 P 45/8037, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Genehmigung des Erstgerichts führte die Minderjährige N***** gegen S***** einen Schadenersatzprozess, in welchem sie zuletzt 40.000 S Schmerzengeld, 10.800 S als Kosten einer kosmetischen Operation, 988 S für Kleiderschaden, zusammen also 51.788 S sA begehrte und ein Feststellungsbegehren erhob. Sie führte aus, von einem dem Beklagten gehörigen Hund in den Arm gebissen worden zu sein.

In der Streitverhandlung vom 4. 7. 1983 schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, der Minderjährigen einen Betrag von 34.000 S zuzüglich kapitalisierten Zinsen in der Höhe von 4.200 S und einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10.000 S zu bezahlen, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Hundebissvorfall vom 22. 7. 1980 bereinigt seien. Mit diesem Vergleich wäre also auch das in der Klage mit der Behauptung, es lägen Dauerfolgen vor, geltend gemachte Feststellungsbegehren erledigt. Diesen Vergleich legte die Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter dem Erstgericht zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung vor, wobei der Vergleich als günstig bezeichnet wurde. Das im Prozess eingeholte Gutachten des Facharztes für plastische Chirurgie Dr. Wolfgang Zischinsky wurde dem Erstgericht vorgelegt.

Das Erstgericht bestellte in der Folge einen Sachverständigen und trug ihm auf, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, 1. in welchem Zustand sich derzeit die als Folge des Hundebisses entstandene Narbe am linken Oberarm der Minderjährigen befinde, 2. inwieweit hiedurch noch eine signifikante Beeinträchtigung des Aussehens der Minderjährigen herbeigeführt und für jedermann sichtbar sei, 3. inwieweit im Narbenbereich oder sonst als Folge der Narbenzufügung Schmerzen bestünden, 4. ob zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Minderjährigen eine Narbenoperation notwendig oder zweckmäßig sei und welcher Erfolg hiedurch erzielt werden könne, und 5. inwieweit die Verunstaltung bei der Minderjährigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder sonst auf die Gestaltung der Arbeitsmarktlage habe, inwieweit allenfalls ihre Heiratsaussichten beeinträchtigt seien bzw inwieweit überhaupt der künftige Lebenslauf hiedurch beeinflusst werde.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Minderjährigen statt, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und führte aus:

Inwieweit die Verunstaltung der Minderjährigen Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit oder sonst auf die Gestaltung der Arbeitsmarktlage habe, inwieweit ihre Heiratsaussichten beeinträchtigt seien bzw inwieweit überhaupt der künftige Lebenslauf hiedurch beeinflusst werde, könne nicht von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der plastischen Chirurgie beantwortet werden. Die Gutachtensaufträge Punkt 1. und 2. seien ohne weiteres durch Wahrnehmungen des Erstrichters zu ersetzen, zumal es sich dabei um den rein optischen Eindruck handle. Soweit es sich tatsächlich um Fragen für einen plastischen Chirurgen handle, läge eine überflüssige Wiederholung des bereits vorliegenden Beweismaterials vor.

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene Rekurs des Erstrichters ist unzulässig.

Gemäß § 15 Abs 1 AußStrG kann der Richter der ersten Instanz gegen die Verfügung des Obergerichts den Rekurs ergreifen, wenn entweder ihm selbst Strafe oder Schadenersatz auferlegt worden ist oder wenn er von der obergerichtlichen Verfügung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Erstrichter zum Rekurs nicht legitimiert und daher sein Rekurs unzulässig.

Soweit im vorliegenden Fall der Erstrichter von einer angedrohten Strafe oder einem Schadenersatz gegenüber dem Erstrichter und der Republik Österreich spricht, ist dies schon deshalb verfehlt, weil nach dem Wortlaut des § 15 Abs 1 AußStrG der Amtsrekurs aus dem Grunde einer Strafe oder eines Schadenersatzes nur dann eingeräumt ist, wenn die Strafe oder der Schadenersatz durch die Entscheidung des Rekursgerichts auferlegt worden sind. Da dies hier nicht der Fall ist, kann die Zulässigkeit des Amtsrekurses von einem Schadenersatz oder einer Strafe nicht abgeleitet werden, weshalb es auch einer Erörterung der Frage nicht bedarf, ob dieser Teil des § 15 Abs 1 AußStrG noch dem anzuwendenden Rechtsbestand angehört (vgl Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 MGA Anm 2 zu § 15).

Aber auch der zweite mögliche Zulässigkeitsgrund des § 15 Abs 1 AußStrG liegt hier nicht vor. Wenn, wie im vorliegenden Fall in der rekursgerichtlichen Entscheidung nur die verfahrensrechtliche Frage, ob vor Beschlussfassung über den Antrag auf Genehmigung eines Vergleichs auch noch ein Sachverständigengutachten durch das Pflegschaftsgericht einzuholen ist oder nicht, dahingehend beantwortet wurde, dass die sachliche Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu fällen ist, dann kann daraus allein der Pflegebefohlenen kein unwiederbringlicher Schaden entstehen.

Der Revisionsrekurs das Erstrichters war daher zurückzuweisen.

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