OGH 4Ob383/85

4Ob383/85Tribunal Superior29 de out. de 1985

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OGH 4Ob383/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Gamerith und Dr. Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Fichtegasse 5, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ CARLISAN-Werk Dr. Hans D E KG, Fabrik zur Erzeugung diätischer Nährmittel und Reformbackwaren, Graz, Kernstockgasse 11 a, 2./ F Reformwarengesellschaft m.b.H., ebendort, beide vertreten durch Dr. Christian Flick, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsrekursstreitwert S 130.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 9. August 1985, GZ 3 R 149/85-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 1985, GZ 15 Cg 149/85-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen; der Antrag der Beklagten auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin erzeugt Final- und Spezialprodukte aus Speisesalz, insbesondere das 'A B SPEZIALC' und das '7-KRöUTER-C', und vertreibt diese wie auch andere Produkte der Österreichischen Salinen.

Die erstbeklagte KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, erzeugt und vertreibt die Produkte 'DSAN HALBC' und 'DSAN KRöUTERHALBC'. Während das Vollsalz der Klägerin einen NaCl-Gehalt von 99 % aufweist, besteht das Halbsalz der Erstbeklagten zu 46,64 % aus NaCl, zu 49,07 % aus KCl und im übrigen aus verschiedenen Mineral- und Rieselstoffen wie Kalium-Glutamat, Magnesiumcitrat, Stärke, Kalium-Phosphat udgl. In den Monaten Februar bis April 1985 veröffentlichte die Erstbeklagte eine Reihe von Zeitungsartikeln und sonstigen Werbeankündigungen, in denen sie jeweils auf die Gesundheitsschädlichkeit übermäßigen Salzkonsums hinwies und zugleich die Vorteile ihres eigenen Produktes anpries. Ein Teil dieser Werbeaussagen, nämlich 'Schmeckt und salzt wie herkömmliches Salz', 'Durch ein Spezialverfahren wird auch der restliche Kochsalzgehalt neutralisiert, so daß es zu keiner Natrium-Belastung des Körpers kommt', 'Kochsalz bildet nämlich zuviel Wasser im Körper, belastet Herz und Kreislauf und trägt zu übergewicht und Bluthochdruck bei. Mit Carlisan ist es möglich, aromatisch zu würzen und gleichzeitig gesünder zu kochen', 'Ersetzt man dieses' - nämlich das Kochsalz - 'beim Würzen etwa zur Hälfte durch ebenso schmackhafte und weitaus bekömmlichere andere Salze wie Kaliumsalz, Magnesiumcitrat, Kaliumphosphat und -glutamat, so schont man seinen Körper', 'Das..... 'HALBC' stellt eine absolute Weltneuheit dar' sind den Beklagten als Verstöße gegen §§ 1 und 2 UWG sowie § 9 LMG mit einstweiliger Verfügung rechtskräftig untersagt worden. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die beiden weiteren Behauptungen 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten', in welchen die Klägerin gleichfalls eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 1 UWG sieht.

Das Erstgericht schloß sich dieser Auffassung an und erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß auch in diesen beiden Punkten. Das Rekursgericht wies den Antrag, den Beklagten auch diese beiden Werbeaussagen zu verbieten, ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Weder mit der Aufforderung 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben!' noch mit dem Hinweis 'Salzen verboten' werde in erkennbarer Weise auf die Klägerin Bezug genommen; auch die Behauptung einer Minderwertigkeit der Produkte der Klägerin gegenüber denen der Beklagten sei diesen Werbeaussagen nicht zu entnehmen. Es handle sich vielmehr um allgemein gehaltene Aufforderungen, bei gesundheitsbewußter Ernährung ein übermaß an Salz zu vermeiden. Daß im Zusammenhang mit der Aussage 'Salzen verboten' ein marktbekanntes Emblem der Klägerin verwendet worden wäre, könne gleichfalls nicht gesagt werden. Ebensowenig könne von der Erzeugung 'emotionaler Abneigungen' gegen die Produkte der Klägerin die Rede sein.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen, hilfsweise den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb ihrer Produkte 'HALBC' und 'KRöUTERHALBC' aufzutragen, irreführende und - unter erkennbarer Bezugnahme auf Produkte der Klägerin - herabsetzende Aussagen, insbesondere 'Verkürzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten' samt Abbildung einer salzstreuenden Hand in einem Verbotszeichen, wie sie ein Produkt der Klägerin aufweist, zu unterlassen.

Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß vergleichende Werbung nur dann gegen § 1 UWG verstoße, wenn sie zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält, also insbesondere auch der - grundsätzlich zulässige - 'Systemvergleich' nicht dazu mißbraucht werden dürfe, um durch Hervorheben der Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen bestimmter Konkurrenten Propaganda zu machen, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1981, 75 mwN; ÖBl 1982, 12; ÖBl 1985, 4 uva). Ob den hier beanstandeten Werbeaussagen 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten' im konkreten Fall eine herabsetzende Bezugnahme auf die Klägerin und deren Produkte zu entnehmen ist oder ob sie nur eine allgemein gehaltene Warnung vor übermäßigem Salzgenuß enthalten (vgl. dazu ÖBl 1976, 75), kann nur aus dem Zusammenhang der beanstandeten Werbeankündigungen beurteilt werden. Das gleiche gilt für die Frage, ob die in Beilage K verwendete bildliche Darstellung einer salzstreuenden Hand innerhalb eines Verbotszeichens dem aus Beilage A ersichtlichen Emblem der Klägerin so ähnlich ist, daß sie als bewußter Hinweis der Beklagten auf die Produkte der Klägerin verstanden werden kann. Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin hängt also nicht von der Lösung solcher Rechtsfragen ab, denen über den konkreten Einzelfall hinaus eine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 528 Abs 2 ZPO zukommt; der Revisionsrekurs muß daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO; die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen.

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