OGH 8Ob55/85

8Ob55/85Tribunal Superior27 de nov. de 1985

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OGH 8Ob55/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00055.850.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. J***** W*****, vertreten durch Dr. Albert Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 326.499 S sA und Rente (Gesamtstreitwert 495.807 S, Revisionsstreitwert insgesamt 376.393 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 1985, GZ 2 R 43/8590, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. November 1984, GZ 6 Cg 224/8182, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 12.469,05 S (darin keine Barauslagen, 1.133,55 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der vorliegende Rechtsfall war bereits einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sodass bezüglich des Parteivorbringens, der Feststellungen und der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang, auf den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 2. 1981, 8 Ob 267/80, verwiesen werden kann.

Im erneuerten Verfahren brachte der Kläger zur Frage nach der Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erzielenden Bruttomonatsverdienstes unter Einbeziehung der Sonderzahlungen vor:

Bei dem (im ersten Rechtsgang) festgestellten monatlich erzielbaren Bruttoverdienst eines angestellten Tischlermeisters von 18.000 S ab dem Jahre 1980 seien der 13. und 14. Monatsbezug nicht eingeschlossen. Dabei sei zudem noch zu berücksichtigen, dass der Kläger zufolge der höheren Einkünfte auch die Möglichkeit gehabt hätte, das Nettoeinkommen durch die Geltendmachung von Steuerbefreiungen zu erhöhen und zwar durch die jeweiligen Höchstbeträge für Lebens und Krankenversicherung, das monatliche Kraftfahrzeugpauschale, die Heiratsausstattung für die Tochter Brunhilde, die im Jahre 1975 geheiratet habe, sowie für energiesparende Maßnahmen. Der Kläger habe sich auch in den früheren Jahren laufend schriftlich beim zuständigen Finanzamt um Bekanntgabe von Möglichkeiten der Steuererleichterung erkundigt. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass er als angestellter Tischlermeister Anspruch auf eine Abfertigung bei Erreichung des Pensionsalters gehabt hätte.

Diesem Vorbringen hielt der Beklagte im Wesentlichen entgegen: die Behauptungen des Klägers, er hätte bei Erzielung eines höheren Einkommens sämtliche Steuerbegünstigungen ausgeschöpft, seien durch keinerlei konkret überprüfbare Tatsachen erwiesen und müssten daher außer Betracht bleiben.

Nach Klagseinschränkung forderte der Kläger zuletzt 326.499 S sA sowie eine monatliche Rente von 4.703 S ab 1. 1. 1984.

Das Erstgericht sprach dem Kläger – unter Außerachtlassung der Klagseinschränkung – 378.232 S sA und eine monatliche Rente von 4.703 S bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wobei es von den in seiner Entscheidung auf AS 505 bis 511 enthaltenen Feststellungen auf die verwiesen werden kann, ausging.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, bei Vergleich der Lage des Klägers vor und nach dem Unfall sei darauf abzustellen gewesen, welche Einkünfte der Kläger bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte. Der so ermittelte Nettobetrag sei zunächst um die 20%ige Mitverschuldensquote zu kürzen gewesen, sodann seien allfällige Steuern und sonstige Abgabeverpflichtungen, die durch eine Schadenersatzleistung selbst entstehen könnten, zu ermitteln und insgesamt bei Ermittlung des Verdienstentgangs des Klägers § 273 Abs 1 ZPO heranzuziehen gewesen. Ausgehend von einem monatlichen BruttoDurchschnittsverdienst des Klägers von 25.000 S ergäbe sich der Ersatzanspruch des Klägers wie im Urteilsspruch ausgeführt. Hinsichtlich dieser Beträge sei die Aktivlegitimation des Klägers gegeben, da jene Ersatzansprüche, die infolge sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien, in Abzug gebracht seien.

Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil dahin ab, dass unter Einbeziehung des bestätigten Teils dem Kläger insgesamt 243.301 S sA sowie ab 1. 1. 1984 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 3.697 S zugesprochen wurden; das Mehrbegehren nach weiteren 83.198 S sA sowie auf Zahlung einer monatlichen Rente von 1.006 S ab 1. 1. 1984 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht traf nach teilweiser Beweiswiederholung folgende Feststellungen:

Der Kläger hätte als angestellter Tischlermeister im Jahre 1983 monatlich 25.000 S brutto, vierzehnmal jährlich, verdient. Für diesen Berufszweig bestehen wohl kollektivvertragliche Regelungen über die Mindestlöhne, die jedoch deshalb außer Betracht bleiben können, weil die tatsächlichen Löhne über den kollektivvertraglichen Lohnfestsetzungen liegen. In den Jahren vor 1983 hätte der Kläger ein jährlich um 8 % vermindertes Einkommen erzielen können.

Geht man von diesen Bruttobezügen (14mal jährlich) aus und unterstellt man, dass der Kläger als aktiver Dienstnehmer nur die gesetzlichen Pauschalabzüge in Anspruch genommen hätte, so errechnet sich unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens des Klägers sowie der durchschnittlich (sohin 14mal jährlich) bezogenen Rentenleistungen der PVA und der AUVA folgender Nettoverdienstentgang des Klägers:

19742. 194 S

19756. 983 S

1976 12.259 S

1977 22.091 S

1978 11.916 S

1979 5.847 S

1980 16.621 S

1981 22.700 S

1982 27.204 S

1983 32.288 S.

Hätte der Kläger nicht nur die gesetzlichen Pauschalbezüge in Anspruch genommen, sondern darüber hinaus bestimmte Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstmaß geleistet, so würde sich der Nettoverdienstentgang, wiederum ausgehend von einem monatlichen Bruttobezug von 25.000 S (14mal jährlich) und unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote des Klägers und der durchschnittlichen (14mal im Jahr) Leistungen der PVA und der AUVA, wie folgt darstellen:

1974 4.134 S

197523. 039 S

197626. 623 S

197734. 715 S

197822. 344 S

197916. 791 S

198038. 205 S

198143. 604 S

198260. 612 S

198356. 432 S.

Ohne Berücksichtigung einer Lohnsteigerung hätte der Verdienstentgang im Jahre 1984 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalabzüge monatlich 2.691 S und unter Berücksichtigung der Abzüge im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß 4.703 S betragen.

Von einem Dienstnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, wie es der Kläger erzielen hätte können, wird die Möglichkeit, Sonderausgaben im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend zu machen, selten ausgenützt, wenn diese Möglichkeiten auch in den letzten Jahren im vermehrten Ausmaß in Anspruch genommen werden. Es gibt jedoch keine statistischen Erhebungen und keine Erfahrungswerte, in welchem Maße dies tatsächlich erfolgt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist nach EStG der Nachweis über die Zahlung der im Gesetz näher umschriebenen Sonderausgaben. Dass der Kläger Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen für Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend gemacht hätte, steht nicht fest. Der Kläger hätte allenfalls Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses steuerlich genützt.

Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, da einerseits nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geleistet hätte, andererseits aber aufgrund der festgestellten Tatsache, dass er vor dem gegenständlichen Unfall bereits ein Haus gebaut hatte, anzunehmen sei, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Sonderausgaben über die gesetzlichen Pauschalbeträge in Anspruch genommen hätte, sei gemäß § 273 ZPO der fiktive Verdienstentgang des Klägers mit dem Durchschnitt aus dem für die Jahre 1974 bis 1984 jeweils festgestellten Verdienstentgang bei Inanspruchnahme nur der gesetzlichen Pauschalabzüge und bei Leistung von Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß festzusetzen gewesen.

Das seien im Einzelnen folgende Beträge:

1974 3.164 S

197515. 011 S

197619. 441 S

197728. 403 S

197817. 130 S

197911. 319 S

198027. 413 S

198133. 152 S

198243. 908 S

198344. 360 S

1984 monatlich 3.697 S.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bekämpft der Beklagte zunächst die Ermittlung des fiktiven monatlichen Durchschnittsbruttobezugs des Klägers durch die Vorinstanzen.

Dem ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht nach Vornahme einer Beweiswiederholung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen P***** feststellte, dass der Kläger als angestellter Tischlermeister im Jahre 1983 monatlich 25.000 S brutto 14mal jährlich verdient hätte; in den Jahren vor 1983 hätte er ein jährlich um 8 % vermindertes Einkommen erzielen können. Da der Beklagte einen dem Sachverständigengutachten anhaftenden Verstoß gegen die Denkgesetze nicht aufzuzeigen vermochte, fällt die Verwertung des Gutachtens durch die Tatsacheninstanzen in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen war daher nicht einzugehen.

Der Beklagte bringt weiter vor, mit Rücksicht auf die Feststellungen des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, dass der Kläger Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen für eine Heiratsausstattung seiner Tochter im steuerlich absetzbaren Höchstbetrag geltend gemacht hätte, bleibe für die Anwendung des § 273 ZPO kein Raum, es wären daher höchstens die pauschalen gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen gewesen.

Bei diesen Ausführungen missversteht der Beklagte jedoch die betreffende, aufgrund einer Beweiswiederholung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts. Diese lautet: „Dass der Kläger Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen für Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend gemacht hätte, steht nicht fest.“ Das Berufungsgericht hat mit dieser Feststellung entgegen der Auffassung der Revision keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger etwa überhaupt keine Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen für eine Heiratsausstattung seiner Tochter als Absetzbeträge geltend gemacht hätte, sondern dass er diese Sonderausgaben und außerordentlichen Belastungen nicht im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend gemacht hätte. Andererseits wurde aber festgestellt, dass der Kläger nicht nur die gesetzlichen pauschalen Absetzbeträge geltend gemacht hätte. In welchem Ausmaß aber der Kläger innerhalb des Rahmens des Höchstausmaßes der absetzbaren Sonderausgaben und außerordentlichen Belastungen einerseits und der gesetzlichen pauschalen Absetzbeträge andererseits solche Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen als steuerliche Absetzbeträge geltend gemacht hätte, konnte im Beweisverfahren nicht geklärt werden, sodass das Berufungsgericht in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO berechtigt war, dieses Ausmaß nach freier Überzeugung festzusetzen. Gegen die Ermittlung des fiktiven Verdienstentgangs des Klägers mit dem Durchschnitt aus dem für die Jahre 1974 bis 1984 jeweils festgestellten Verdienstentgang bei Inanspruchnahme lediglich der gesetzlichen Pauschalabsetzbeträge einerseits und der Inanspruchnahme von Absetzbeträgen für Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen im gesetzlichen Höchstausmaß andererseits bestehen sohin keine Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch in der zeitlichen Begrenzung des Rentenzuspruchs mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden (vgl SZ 44/183 ua).

Auch soweit die Revision die Aktivlegitimation des Klägers mit dem Hinweis auf den Übergang des Ersatzanspruchs des Klägers an Sozialversicherungsträger bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung des Verdienstentgangs ohnehin die sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger entsprechend berücksichtigt hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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