5Ob520/86•OGH 5Ob520/86
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** T***-Gesellschaft m.b.H., Ehrenhausen, Landscha 8,
vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Karl S***, Schlachthof, Studenzen, Fladnitz 73, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 402.341,87 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.November 1985, GZ 2 R 188/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.Juli 1985, GZ 8 Cg 34/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.604,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.236,75 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Gestützt auf die Steiermärkische Tierkörperverwertungsverordnung (TKVV) LGBL 1979/90 begehrte die Klägerin vom Beklagten unter Zugrundelegung der Endabrechnungen für die Jahre 1981-1983 und der für 1984 zu leistenden Vorauszahlung an Entgelt für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von allen Körpern verendeter oder totgeborener oder zum Zweck der Beseitigung getöteter Tiere bzw. von allen nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörpern sowie von Schlachtabfällen bzw. von verdorbenen Waren animalischer Herkunft den Betrag von S 402.341,87 s.A.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete, soweit dies im Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung ist, ein, daß er das begehrte Entgelt nicht schulde, weil die Klägerin die eingesammelten und abgeführten Gegenstände nicht beseitige, sondern verwerte, in welchem Falle ihr aber ein Entgeltanspruch nach der TKVV überhaupt nicht, also auch nicht für das Einsammeln und Abführen, zustehe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens mit der Begründung statt, es sei der TKVV nicht zu entnehmen, daß im Falle einer Verwertung der abgeführten Schlachtabfälle kein Entgelt zu leisten sei, zumal die Verwertung zum Teil nur eine Form der Beseitigung sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus nachstehenden Erwägungen:
Einziger Zweck der TKVV sei es, jeden, bei dem die im § 3 der Vollzugsanweisung StGBl 1919/241 angeführten Gegenstände anfielen, daran zu hindern, daß er diese auf eine Art beseitige (durch Wegwerfen, Eingraben udgl.), daß daraus die Gefahr von Seuchen oder eine Gefahr für die Volksgesundheit entstehe. Das Gesetz lasse nur die Wahl, entweder derartige Gegenstände so zu verwerten, daß sie keine Gefahr darstellten, oder diese Gegenstände einer der im Gesetz vorgesehenen Tierkörperverwertungsanstalten abzuliefern. Werde - so wie hier - eine zulässige Verwertung nicht vorgenommen, so bildeten die Gegenstände eine Gefahrenquelle. In der Tätigkeit der Klägerin liege dann eine dem Gesetzesauftrag entsprechende, Gefahren vermeidende Entsorgungstätigkeit, die darin bestehe, daß der Betrieb des Beklagten durch die Beseitigung solcher Gegenstände entlastet werde. Es komme hier auf die Beseitigung der Gegenstände aus dem Betrieb an, wobei unberücksichtigt bleiben müsse, was die Klägerin mit den aus dem Betrieb des Beklagten entfernten Gegenständen unternehme. Daß der Gesetzgeber mit "Beseitigung" nur die Entfernung aus den Betrieben gemeint haben könne, werde dadurch erhärtet, daß "Beseitigen" auch im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, etwas, was sich in irgendeinem Sinn als schädlich erweise, zu entfernen, und daß "Beseitigen" mit "Entfernen", "Fortschaffen", "Wegbringen" gleichzusetzen sei (siehe Der Große Duden, Sinnverwandte Wörter und Das treffende Wort, Wörterbuch sinnverwandter Ausdrücke, 5.Auflage). Da der Beklagte die Gegenstände nicht selbst verwerte, sei er ein ablieferungspflichtiger Betrieb und liege in der von der Klägerin vorgenommenen Tätigkeit immer und notwendigerweise eine Beseitigung der ablieferungspflichtigen Gegenstände im obigen Sinne vor. Ungeachtet des Umstandes, daß die TKVV Begriffe wie Beseitigung und Verwertung unterscheide, handle es sich bei dem Tarif nur um Beseitigung. Die Verarbeitung (Verwertung) stelle demnach eine Beseitigungsart dar. Der Ablieferungspflichtige werde nicht von der Zahlungspflicht befreit, weil ihm gegenüber in jedem Fall eine Beseitigung seiner Schlachtabfälle vorgenommen werde. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte beharrt in der Revision weiterhin auf dem in erster und zweiter Instanz eingenommenen Standpunkt, daß er das begehrte Entgelt nicht schulde, weil die Klägerin die eingesammelten und abgeführten Gegenstände nicht beseitige, sondern verwerte, in welchem Falle ihr aber ein Entgeltanspruch nach der TKVV überhaupt nicht, also auch nicht für das Einsammeln und Abführen, zustehe. Dieser Standpunkt wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen vom 10.12.1985, 5 Ob 504-507/86, und vom 9.1.1986, 6 Ob 506,507/86, aus nachstehenden Erwägungen abgelehnt:
Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg.7936/1976 ua.) vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19.April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr.241, idF des Bundesgesetzes BGBl.1977/660 (TKVG), bestimmt im § 1 Abs1, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 TierseuchenG gewährleistet ist. Nach § 2 TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach § 3 Abs1 TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:............lit b):..........sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. § 6 Abs1 TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nun: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat.
Nach § 7 TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt. Am 30.Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG. RGBl.1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (§ 14 TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen. § 61 TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die §§ 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl.1961/128). Der im § 1 dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach § 6 dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach § 11 dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1976, VfSlg.7936/1976, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im § 6 Abs1 TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung........" wegen Verstoßes gegen Art.18 Abs2 B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem § 6 TKVG durch das Bundesgesetz BGBl.1977/660 (vgl. dazu den Initiativantrag Nr.67/A, II 2838 BlgNR 14.GP) nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten."
Am 28.November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die §§ 1 bis 5 und 6 Abs3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl.1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1.Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs1 TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH (die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach § 1 Abs2 TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach § 2 Abs1 Z 2 TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. § 2 Abs2 Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984, V 14,15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl.1984/376). Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus
gesundheits-, veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs1 TKVV).
§ 10 TKVV lautet auszugsweise:
"(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.
................
(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Z 2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."
Nach dem in § 10 Abs1 TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die in Z 2 des Tarifs im einzelnen angeführten Entgelte zu entrichten.
Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs1 und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12. Juni 1984, V 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch § 10 Abs4 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß § 6 Abs3 Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg.7936/1976; siehe auch VfGH 12.12.1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12.6.1984, V 14, 15/81). Daraus, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin kein Entgelt nach der TKVV geschuldet würde. Die TKVV läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann demnach auf sich beruhen, ob der von der Beklagten erhobene und von der Klägerin bestrittene Einwand, daß die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Futtermittelproduktion nur "minimalst" Schlachtungsabfälle beseitige, im wesentlichen viel mehr verwerte und dazu noch beachtliche Mengen zugekaufter Schlachtungsabfälle verwerte, zutrifft.
Der Oberste Gerichtshof hält diese Rechtsansicht auch im gegenständlichen Fall aufrecht. Zu ergänzen ist, daß der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis, mit dem er den Anträgen des Erstgerichtes und des Bezirksgerichtes Gleisdorf, die Ziffer 2 des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifs als nicht mit § 6 Abs 3 TKVG in Einklang stehend und daher als gesetzwidrig aufzuheben, nicht Folge gegeben hat (Erkenntnis vom 17.10.1985, V 29/84, V 9/85, V 36/85), zu dem in § 6 Abs3 TKVG verwendeten Begriff der "Beseitigung" folgendes ausführte:
Unter einer "Beseitigung" der Abfälle kann nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die dasselbe Ziel (wie es sich aus § 1 Abs 1 TKVG ergibt) erreicht, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff (oder als einer der Rohstoffe) für die Produktion von Gütern, die (allgemein) wirtschaftlichen Wert besitzen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitigt jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des § 6 Abs3 2.Satz TKVG "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung (wirtschaftlich verwertbarer) Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen (Mit)Verarbeitungsprozeß erfolgt. Dies ergibt sich schon aus einer Zusammenschau des § 6 Abs3 TKVG mit § 1 Abs 1 TKVG (wo von "Tierkörperverwertungsanstalten" die Rede ist) und mit § 2 TKVG (wonach die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten sind). Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41,50 ZPO.
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