OGH 9Os51/87

9Os51/87Tribunal Superior15 de abr. de 1987

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OGH 9Os51/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin K*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten Werner J*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.März 1987, AZ 25 Bs 117/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß vom 17.März 1987, AZ 25 Bs 117/87, hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Werner J*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 16.Oktober 1986, GZ 8 Ns 329/86-3, mit welchem dessen in der Strafsache gegen Erwin K*** wegen § 125 StGB und anderer Delikte gestellter Subsidiarantrag dem Bezirksgericht Baden (zum AZ U 1510/84) zur Entscheidung übermittelt worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die - als "Rekurs" bezeichnete - Beschwerde des Subsidiarantragstellers.

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 11 zu § 15 und ENr. 1 ff. zu § 16).

Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die Strafprozeßordnung ein (allgemeines) Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes, dessen Wirkungsbereich (im Strafprozeß) in § 16 StPO geregelt ist, nicht vorsieht und es gemäß § 33 Abs. 2 StPO das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist, wegen unterlaufener Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

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