7Ob11/87•OGH 7Ob11/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei August W***, Angestellter, Bregenz, Laimgrubenweg 14, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei V*** DER Ö*** B***, Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 2., Praterstraße 1-7, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1986, GZ 1 a R 512/86-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10.November 1986, GZ 2 C 457/86-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.719,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 247,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine "Hab und Gut Wohnungsversicherung" mit der eine Privathaftpflichtversicherung verbunden ist. Mitversichert sind die beiden Kinder des Klägers. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Hab und Gut Wohnungsversicherung ohne Unterversicherung (im folgenden nur AVB) zugrunde. Nach Abschnitt III Art.22 Abs.7 lit.b dieser Bedingungen erstreckt sich die Haftpflichtversicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
Am 1.2.1986 spielten die damals 5 und 6 Jahre alten Kinder des Klägers August und Sabrina auf dem Parkplatz nahe dem Kinderspielplatz des Hauses Laimgrubenweg 14 in Bregenz. Sie kletterten auf den auf dem Parkplatz abgestellten PKW Golf des Walter S*** und rutschten über die Windschutzscheibe und die Kühlerhaube ab. Hiebei wurde die Lackierung des PKW zerkratzt. Die beklagte Partei lehnt einen Versicherungsschutz unter Berufung auf die vorgenannte Ausschlußklausel ab.
Das Erstgericht wies, folgend dem Standpunkt der beklagten Partei, das auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren ab. Es liege eine sonstige Tätigkeit am PKW im Sinne der Ausschlußklausel vor, sodaß ein Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes falle eine zweckwidrige Benützung der Sache, wie hier die Benützung des PKWs als Spielgerät durch die Kinder, nicht unter die Tätigkeitsklausel des Abschnittes III Art.22 Abs.7 lit.b der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Ausschlußtatbestände der Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit einer beweglichen Sache nach Art.22 Abs.7 lit.b der AVB können bei Ermittlung ihres Sinngehaltes nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des Abs.7 betrachtet werden. Aus den unter lit.a des Abs.7 zusammengefaßten Vertragstypen der Leihe, Miete, Pacht oder Verwahrung ergibt sich, daß Sachen, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, wegen der dem Besitzer möglichen willkürlichen Benützung und der damit verbundenen erhöhten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen (vgl. Achatz ua, AHVB 1986, 107). Bei der Beförderung, insbesondere aber bei der Bearbeitung einer beweglichen Sache ist die erhöhte Gefahr der Risikoverwirklichung als Ausschließungsgrund offensichtlich. Auch bei der - allerdings nur beschränkt vergleichbaren - Bestimmung des § 4 Z 6 der AHB liegt der Zweck darin, den Versicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow AHB6 364). Entsprechend dem Zweck der Tätigkeitsklausel hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Klausel aufgefaßt werden kann. Es muß sich um eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die Sache handeln, die einem bestimmten Zweck dienen muß. Der Versicherungsnehmer muß sich darüber auch im klaren sein (EvBl.1974/236). Ausgehend vom Zweck der Klausel kann daher nicht schon eine Schadenersatzverpflichtung aus jeder Benützung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit der beweglichen Sache ausgeschlossen sein. Es ist vielmehr zu fordern, daß eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, bei der ebenso wie bei der Bearbeitung eine für den Versicherungsnehmer oder für den Mitversicherten erkennbar erhöhte Gefahrenlage besteht. Diese Voraussetzungen treffen aber auf Kinder im Alter von erst 5 und 6 Jahren, die eine Sache, wenn auch zweckwidrig, zum Spielen verwenden, nicht zu.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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