14Os60/88•OGH 14Os60/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tadeusz P*** und Josef G*** wegen der - teilweise in der Begehungsform der Beteiligung nach § 11 FinStrG verübten - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und lit b FinStrG, sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG, über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. Oktober 1987, GZ 11 d Vr 82/86-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten werden die Akten gemäß § 285 i StPO (nF) dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 25.November 1986, GZ 11 d Vr 82/86-136, waren der 35-jährige Tadeusz P*** und der 40-jährige Josef G*** (zu den Punkten I A und III A und B des Urteilssatzes) der - teilweise in der Begehungsform der Beteiligung nach § 11 FinStrG verübten - Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und lit b FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG schuldig erkannt worden. In teilweiser Stattgebung der von ihnen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6.Mai 1987, GZ 9 Os 40/87-12, das Ersturteil, das im übrigen in Rechtskraft erwuchs, in Ansehung der Bandenqualifikation sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde abermals die bandenmäßige Begehung des Schmuggels angenommen und ausgesprochen, daß die in den genannten Urteilspunkten festgestellten Delikte von den Tätern (auch) als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen unter jeweiliger Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes begangen wurden.
Die von den beiden Angeklagten dagegen aus der Z 5, von P*** auch aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind zum Teil offenbar unbegründet, teilweise entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Mängelrügen (Z 5) der Beschwerdeführer zuwider ermöglichten die im Urteil angeführten tatsächlichen
Voraussetzungen - schriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten P***; Aussage des Zeugen Georg K***; Verantwortung des Angeklagten G***; durch die Natur der Tathandlungen bedingte Wahrscheinlichkeiten - den denkrichtigen und lebensnahen Schluß, wonach P*** dauernd mit in Polen aufhältigen Bandenmitgliedern zusammenarbeitete, die das Schmuggelgut bereitstellten, Silber einschmolzen und die Ware vorfinanzierten, sowie daß beide Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelten, sich durch die strafbaren Handlungen in die Schmuggelverbindung mindestens dreier Personen einzugliedern und durch ihre Tätigkeiten die gemeinschaftlichen Ziele der Bande zu fördern (vgl US 5 ff). Die im wesentlichen eine unzureichende Begründung der zur Annahme der Bandenqualifikation erforderlichen Urteilsfeststellungen behauptenden Beschwerdeausführungen stellen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und muß darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie auch nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrundegelegten Tatsachen (Z 5 a) zu erwecken.
Dem Angeklagten G*** ist zusätzlich zu erwidern, daß es - wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen - im einzelnen nicht darauf ankommt, welche die Bande unterstützenden Tatbeiträge von welchen Personen gesetzt wurden und daß es keine rechtliche Bedeutsamkeit besitzt, inwieweit G*** eine leitende Position in der Bande anstrebte und in welchem Umfang er Eigeninitiative entwickelte. Mangels Relevanz auf sich beruhen konnte ferner, an welchem Ort die einzelnen Bandenmitglieder tätig wurden und in welchem Auftrag und in welcher "Qualifikation" (gemeint ersichtlich: Aufgabenstellung) sie im einzelnen handelten. Zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten P***. Indem sie nämlich behauptet, es mangle an - wie sie meint, für das Vorliegen der inländischen Gerichtshoheit relevanten - Feststellungen darüber, wo der Entschluß gefaßt wurde, Silber nach Österreich zu schmuggeln und es sei dem Urteil auch nicht zu entnehmen, daß zumindest jeweils zwei Bandenmitglieder funktionell an den Tätigkeiten des Beschwerdeführers mitwirkten, läßt sie in prozeßordnungswidriger Weise unbeachtet, daß P*** und die beiden weiteren im Urteil (mit Vornamen) genannten polnischen Staatsangehörigen (möglicherweise in Polen) nicht bloß den Entschluß faßten, Silber nach Österreich zu schmuggeln, sondern daß sie, um die Schmuggeltransporte zu ermöglichen bzw zu fördern, das Schmuggelgut bereitstellten, Silber einschmolzen und die Ware vorfinanzierten, wobei auch "A***" und "W***" - ebenso wie P*** - mit dem Vorsatz handelten, als Mitglieder einer Bande die inkriminierten Waren nach Österreich zu schmuggeln und - insbesondere bei der Verarbeitung des Silbers - im Bewußtsein und mit dem Willen tätig wurden, damit die gemeinschaftlichen Ziele der Bande zu fördern, sowie daß das Schmuggelgut schließlich im Sinne des vorgefaßten Plans tatsächlich auf illegale Weise nach Österreich gelangte (vgl abermals US 5).
Nach dem Gesagten waren mithin die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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