OGH 11Os40/88

11Os40/88Tribunal Superior26 de abr. de 1988

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OGH 11Os40/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aloisia B*** wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. November 1987, GZ 23 Vr 1.365/86-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Heis, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1941 geborene Aloisia B*** des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 17.Dezember 1985 bis 11. Juli 1987 in Innsbruck in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich die Pornomagazine "Sex 2000", "Stimulation Nr. 18", "Ero Extra", "Geil und schwanger", "Rodox 35" und "Private 81", zum Zweck der Verbreitung vorrätig hielt, anderen anbot und auch überließ.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Einen ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) erblickt die Beschwerdeführerin in der Abweisung (AS 183) ihrer in der Hauptverhandlung vom 13.November 1987 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Werner P*** zum Nachweis dafür, daß sie regelmäßig die angelieferten Hefte "mittels Lackstift zensurierte", ferner auf Beischaffung der Originalhefte "zur Feststellung des genauen seitenmäßigen Umfangs der inkriminierten Darstellungen" sowie zur Feststellung, "ob es sich überhaupt um gesetzlich verpönte Darstellungen handelt" (AS 182).

Diese Beweisanträge wies das Erstgericht zutreffend mit im Urteil nachgetragener (AS 191 f) Begründung als unerheblich ab. Denn zum einen geht der Schöffensenat beschwerdekonform davon aus, daß die Angeklagte auch "teilweise zensurierte" Magazine vorrätig hielt (AS 188; 191; 192). Zum anderen weist das Erstgericht rechtsrichtig darauf hin, daß der "genaue seitenmäßige Umfang" unzüchtiger Text- und Bildstellen in den inkriminierten Magazinen nicht entscheidungsrelevant ist (AS 191). Schließlich vermag auch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern angesichts der eindeutig lesbischen Text- und Bildstellen der zum Teil nur in Fotokopien vorliegenden Pornohefte die Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in die Originalmagazine eine für sie günstigere Beweislage hätte schaffen können. Zutreffend ging daher der Schöffensenat insoweit davon aus, daß es zur Klärung des Sachverhaltes der beantragten Beweiserhebungen nicht bedurfte.

Es versagt aber auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Beschwerdeführerin. Denn daß die Angeklagte in gewinnsüchtiger Absicht handelte, erschloß das Erstgericht denkrichtig und lebensnah aus dem Umstand, daß sie die inkriminierten Pornomagazine in ihrem - mit erlaubtem Gewinnstreben betriebenen - Sexshop vorrätig hielt, Kunden zum Kaufe anbot und demgemäß auch tatsächlich verkaufte (AS 190; 193). Die Feststellung, daß die Angeklagte dabei vorsätzlich im Sinn des § 1 PornG handelte, gründet das Erstgericht - was die Beschwerdeführerin ersichtlich verkennt - auf ihre eigene Verantwortung, wonach sie alle neu angelieferten Magazine einer Prüfung unterzieht und daher ihren Inhalt kennt (AS 179; 188; 190) und auch weiß, was "harte Pornographie" ist (AS 179; 190; 193). Ihren in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholten Einwand, sie habe allenfalls bei der Vielzahl der zu überprüfenden Hefte in Einzelfällen fahrlässig gehandelt, hielt der Schöffensenat ua durch die Aussage des Georg Klaus E*** für widerlegt, wonach sie diesen Zeugen beim Ankauf des Pornomagazins "Rodox 35" ausdrücklich darauf hinwies, daß nur die Titelseite, nicht aber der Inhalt des Magazins zensuriert sei (AS 191). Von einem Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Urteilsfeststellungen kann sohin keine Rede sein.

Berechtigung kommt aber auch der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) nicht zu: Denn von der der Angeklagten bekannten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wie sie in den Entscheidungen verstärkter Senate vom 6. Juni 1977, 13 Os 39/77 (EvBl 1977/186) und vom 24.November 1980, 12 Os 111/80 (EvBl 1981/52) zum Ausdruck gebracht wird, abzugehen, besteht kein Anlaß. Demnach ist aber die (wie hier) anreißerisch verzerrte, das Obszöne betonende und für den Durchschnittsmenschen abstoßende Darstellung gleichgeschlechtlicher (hier lesbischer) Unzucht generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis und eine allfällige propagandistische Wirkung absolut unzüchtig. Das angebliche Unterbleiben von Protesten gegen vom Österreichischen Fernsehen ausgestrahlte Programme, die nach den Beschwerdebehauptungen "Anklänge lesbischer Handlungsweisen" und "die Darstellung des Geschlechtsverkehrs" beinhalteten, vermag hieran nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Aloisia B*** nach dem § 1 Abs 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB eine gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit 170 S bestimmt.

Die Angeklagte meldete gegen das Urteil auch Berufung an, führte dieses Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht aus.

Die Anmeldung läßt nach der Aktenlage eindeutig erkennen (§ 294 Abs 2 StPO), daß sich Aloisia B*** - zumindest im Zeitpunkt ihrer Rechtsmittelerklärung - durch den Strafausspruch beschwert erachtete; dem Akt sind jedoch keine Umstände zu entnehmen, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen ließen oder gegen die ausgemessene Geldstrafe Bedenken begründen würden.

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer Reduktion der verhängten Strafe nicht veranlaßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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