11Os37/91•OGH 11Os37/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther L***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Günther L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Jänner 1991, GZ 23 Vr 417/90-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Günther L***** und der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther L***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther L***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner 1990 als Gendarmeriebeamter in Hard mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er es bewußt unterließ, gegen Martin K***** bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anzeige wegen des Verdachtes nach dem § 99 Abs. 1 lit a StVO zu erstatten.
Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Ablehnung (Z 4) der beantragten Einvernahme des Zeugen Dr. Peter M***** (S 170) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den unter Beweis gestellten Umstand, daß der (Spitals)Arzt Dr. M***** anläßlich der "allgemeinen unfallschirurgischen Untersuchung" des Martin K***** aus einer Entfernung von ca 30 cm nur eine "Alkoholfahne" feststellte, der Sache nach ohnehin zur Gänze als erwiesen angenommen hat (S 170) und der von der Verteidigung bezeichnete Beweisumstand den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur damaligen Alkoholisierung (des K*****) nach Lage der Akten nicht entgegensteht.
Dies gilt im wesentlichen auch für die mit der Mängelrüge (Z 5) relevierte unterbliebene Erörterung des Umstandes, daß die "Alkoholfahne" des K***** nach den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Thomas G***** "erst" auf eine Entfernung von 50 cm wahrgenommen werden konnte. Die weitere Beschwerdebehauptung (Z 5), daß sich das Schöffengericht mit der Erkennbarkeit dieser "Alkoholfahne" durch den Angeklagten nicht befaßt habe, ist urteilsfremd (vgl ua die Seiten 175, 178, 179).
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der (Sachverhalts)Feststellungen des Schöffengerichtes über die Wahrnehmbarkeit der Alkoholisierung des Martin K***** durch den Angeklagten L***** keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten L***** und der Staatsanwaltschaft in Beziehung auf diesen Angeklagten wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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