OGH 9Ob1729/91

9Ob1729/91Tribunal Superior8 de mai. de 1991

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OGH 9Ob1729/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei B GesmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 100.000 s.A infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1991, GZ 2 R 224/90-29, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil auch bei Anwendung der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Auslegungsregeln hinsichtlich einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf den konkreten Einzelfall dem Berufungsgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen bedarf es nicht einer allgemeinen Untersuchung, was unter "Organisation eines Festes" zu verstehen ist und welche Befugnisse in der Regel ein solcher Organisator hat, weil im konkreten Fall der Organisator klargestellt hat, daß er ein privates Fest für den Geschäftsführer seines Dienstgebers bzw dessen Tochter organisieren soll; der Kläger hat das ihm bekanntgegebene Preislimit des Geschäftsführers bei weitem überschritten; ein Anhaltspunkt dafür, daß die G.m.b.H. bereits einen bindenden Auftrag erteilt hätte, fehlt; aus allen diesen Gründen durfte der Kläger das Stillschweigen der G.m.b.H. auf das von ihm als "Auftragsbestätigung" bezeichnete Anbot nicht als Genehmigung werten.

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