13Os24/91•OGH 13Os24/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1991, GZ 6 c Vr 752/90-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die (angemeldeten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am 16.Jänner 1991 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das eingangs zitierte Urteil angemeldet (S 107), eine Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde wurde jedoch nicht überreicht.
Da auch bei deren Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).
In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, für die im Hinblick auf die Sachentscheidung des Erstgerichtes eine Beschwerdelegitimation fehlt.
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