OGH 13Os24/91

13Os24/91Tribunal Superior15 de mai. de 1991

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OGH 13Os24/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1991, GZ 6 c Vr 752/90-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Johann H***** und des Verteidigers Dr. Leutgeb zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1924 geborene Bauunternehmer Johann H***** von der Anklage, er habe in Wien als Geschäftsführer der Firma Johann H***** TransportGesmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger, nicht sämtliche Erlöse ausweisender Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies für gewiß gehalten, und zwar

1. / in der Zeit vom 11.März 1983 bis 11.Februar 1984 für die Monate Jänner bis Dezember 1983 um 239.293 S,

2. / in der Zeit vom 11.März 1984 bis 11.Februar 1985 für die Monate Jänner bis Dezember 1984 um 300.337 S,

3. / in der Zeit vom 11.März 1985 bis 11.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 571.459 S,

4. / in der Zeit vom 11.März 1986 bis zum 11.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um 489.285 S und

5. / in der Zeit vom 11.März 1987 bis 11.Februar 1988 für die Monate Jänner bis Dezember 1987 um 192.488 S, sohin insgesamt um 1,792.862 S,

gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Das Erstgericht stützt diesen Freispruch auf die Angaben der Zeugen Dkfm. Horst K***** und Helene F***** in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten (AS 101) und stellt im wesentlichen fest, daß Johann H***** in Steuersachen durch den Steuerberater Dkfm. Horst K***** vertreten war und die Umsatzsteuervoranmeldungen in dem von der Anklage inkriminierten Zeitraum (AS 102) von der Buchhalterin Helene F***** erstellt worden sind (AS 103), er sich sohin bei der Abgabe der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldungen berufener und ausgebildeter Personen bedient hat, sodaß ihm weder Vorsatz (zu ergänzen: in Ansehung der Pflichtverletzung) noch Wissentlichkeit (zu ergänzen: in Ansehung der Bewirkung einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) vorgeworfen werden könne (AS 104).

Zutreffend weist demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß Helene F***** - wie sie selbst als Zeugin angab - erst seit Juli 1987 Buchhalterin der Johann H***** TransportGesmbH war (AS 91, vgl. AS 71) und erst ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuervoranmeldungen erstellte (AS 92; vgl. AS 90). Die ersichtlich auf die Aussage dieser Zeugin gestützte entscheidende Feststellung des Schöffensenates, der Angeklagte habe im Zusammenhang mit der Abgabe objektiv unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen auch in der Zeit vom 11. März 1983 bis Juni 1987 auf die Richtigkeit der Tätigkeit der sachkundigen Buchhalterin Helene F***** vertrauen können (AS 102, 104), erweist sich sohin als aktenwidrig begründet (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 5 ENr. 185). Damit fehlt dem vom Schöffensenat in Ansehung der subjektiven Tatseite gezogene Schluß, der Angeklagte habe wegen des Umstandes, daß er sich sachkundiger Personen bediente, weder dolos die ihn treffende Wahrheitspflicht verletzt noch wissentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt, eine wesentliche Prämisse.

Es erübrigt sich daher, auf die weiteren - im Ergebnis desgleichen zutreffenden - Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der im Urteil (zum Teil aktenwidrig) wiedergegebenen Angaben des Zeugen Dkfm. K***** (AS 103) einzugehen, zumal dem Urteil Feststellungen über einen Zusammenhang der festgestellten Insolvenzen von Kunden der Johann H***** TransportGesmbH (die mit der Brandkatastrophe im Fernheizwerk Spittelau im Jahre 1986 zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens führten; AS 102) mit der mangelnden Übereinstimmung der Zahllasten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen und der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung gar nicht zu entnehmen sind, diese Diskrepanzen (AS 102) vielmehr unaufgeklärt blieben.

Schon wegen des vorerwähnten Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das freisprechende Urteil - mangels Trennbarkeit des Deliktszeitraums ab Juli 1987 - zur Gänze aufzuheben und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen war.

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