5Ob604/90•OGH 5Ob604/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** KG, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Dr. Albert Ritzberger und Dr. Georg Willenig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt und Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wegen Stornierung einer Lastschrift (Streitwert: S 1,385.035,67) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.September 1990, GZ 1 R 187/90-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Mai 1989, GZ 23 Cg 58/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.458,81 (einschließlich S 3.576,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Dieter S***** und Hans Werner H***** waren Komplementäre der S***** H***** KG, deren Firmenwortlaut jetzt nach Ausscheiden des Gesellschafters Dieter S***** "H***** KG" lautet. Nach dem Inhalt des Handelsregisters war jeder von ihnen allein vertretungsbefugt. Am 6.5.1985 eröffnete die S***** KG bei der Filiale der beklagten Partei in Klagenfurt ein Konto. Auf diese Bankverbindung sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden. Hans Werner H***** hatte gegenüber einem Mitarbeiter der beklagten Partei erklärt, daß er nur eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung der beiden Gesellschafter wünsche. Dies wurde bei der beklagten Partei vorgemerkt.
Am 19.6.1987 überwies die beklagte Partei 35.000 engl. Pfund und am 19.1.1988 650.000 S zu Lasten dieses Firmenkontos in das Ausland, wobei beide Überweisungsaufträge nur von Dieter S***** unterfertigt waren.
Die beklagte Partei übermittelte der klagenden Partei entsprechende Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge und Quartalsabschlüsse. Der Gesellschafter Hans Werner H***** kontrollierte die Kontoauszüge und Quartalsabschlüsse, soweit er anwesend war. Er erhob gegen dieses beiden Überweisungen keine Einwendungen, weil ihnen Rechnungen zugrunde lagen. Der Gesellschafter Hans Werner H***** wußte nicht, daß diese Rechnungen falsch ausgestellt waren. Davon nahm er erst nach Beginn der Erhebungen durch die Wirtschaftspolizei Kenntnis.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren, gerichtet auf Stornierung der diesen Überweisungen entsprechenden Lastschriften samt in der Folge anfallenden Zinsenlastschriften im wesentlichen mit der Begründung Folge, die beklagte Partei habe die sie treffende vertragliche Verpflichtung, Verfügungen über dieses Konto nur im Rahmen solcher Aufträge vorzunehmen, die von beiden Gesellschaftern unterfertigt sind, vorsätzlich verletzt. Durch die unbeanstandete Annahme der Lastschriftanzeigen und der Rechnungsabschlüsse seien zwar Feststellungsverträge zwischen den Parteien zustandegekommen, die aber infolge beiderseitigen Irrtumes anfechtbar seien.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es sowohl das Hauptbegehren (gerichtet auf Stornierung der Lastschriften) als auch das Eventualbegehren (gerichtet auf Feststellung, daß die von der beklagten Partei auf dem Konto der klagenden Partei vorgenommenen Lastschriften betreffend die oben genannten Überweisungen rechtsunwirksam seien) ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung werde durch die unbeanstandete Annahme der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse die Richtigkeit der mitgeteilten Salden anerkannt, so daß schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustandekomme. Dies sei bei den angefochtenen Lastschriften der Fall gewesen, weil Hans Werner H***** gegen die betreffenden Quartalsabschlüsse keine Einwendungen erhob. Dadurch sei es zu einem mit Feststellungsvertrag konstitutiv anerkannten Saldo gleich einem verglichenen Saldo gekommen. Ein solcher könne aber nur im Falle von Schreib- und Rechenfehlern, bei einem von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenützten Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen - wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit - angefochten werden. Derartiges sei aber von der klagenden Partei gar nicht behauptet worden.
Zwar verlange die Rechtsprechung für die Gültigkeit eines stillschweigenden Anerkenntnisses überdies, daß im Kontoauszug nicht Geschäftsfälle einbezogen sind, die von einem nicht bevollmächtigten Dritten in Auftrag gegeben worden seien. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor, weil es sich bei Dieter S***** um einen handelsrechtlich alleinvertretungsbefugten Komplementär, somit nicht um einen Dritten gehandelt habe.
Die Erhebung rechtzeitiger Einwendungen gegen die Quartalsabschlüsse sei nicht einmal behauptet worden.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, es bestehe in wesentlichen Belangen keine volle Übereinstimmung der rechtlichen Auffassungen.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die klagende Partei Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellte die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, und stellte hilfsweise den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof, der bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 508 a ZPO an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, verneint aus folgenden Gründen, daß die Entscheidung dieser Rechtssache von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO abhängt:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden zwar die von der klagenden Gesellschaft zur Grundlage ihres Begehrens genommenen Überweisungen nur über Auftrag eines ihrer damaligen Gesellschafter durchgeführt, obgleich mit der beklagten Partei lediglich kollektive Zeichnungsberechtigung vereinbart war. Ebenso ist aber festgestellt, daß dem anderen - nicht die Überweisung anordnenden - Gesellschafter nachträglich diese Überweisungen samt dem Grund hiefür (Rechnungen einer ausländischen Firma) bekannt wurden und daß er in Kenntnis dieses Sachverhaltes gegen die im Quartalsabschluß ausgewiesenen Überweisungen keinen Einwand erhob. Der Gesellschafter Hans Werner H***** war also tatsächlich mit der Durchführung dieser Überweisungen - wenn auch erst nachträglich - einverstanden. In Wahrheit liegt daher ohnedies eine Zustimmung aller Zeichnungsberechtigten zur Durchführung dieser Überweisungen vor. Diese Zustimmung wird im Verhältnis zur beklagten Partei nicht dadurch beeinträchtigt, daß Hans Werner H***** intern vom anderen Gesellschafter durch Vorlage gefälschter Rechnungen zur Annahme bewogen wurde, die Überweisungen dienten der Abwicklung eines wirklich ausgeführten Geschäftes. Dabei handelt es sich bloß um einen die interne Willensbildung der klagenden Partei betreffenden Vorgang, aus dem der beklagten Partei gegenüber keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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