OGH 6Ob555/92

6Ob555/92Tribunal Superior6 de jun. de 1991

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OGH 6Ob555/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** Zivilingenieur, ***** und 2. ***** Kaufmann, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei *****, Entsorgungsunternehmer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Unterlassung, welchem Rechtsstreit a) die Stadtgemeinde *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, und b) die ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, auf der Seite der beklagten Partei als Nebenintervenienten beigetreten sind, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den in das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 6.März 1991, AZ 2 R 325,326/90 (ON 30) aufgenommenen Beschluß, womit die in das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 8.August 1990, GZ 2 Cg 41/89-22, aufgenommenen Beschlüsse auf Zulassung der Nebenintervenienten bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger begehrten als Erhalter eines in das öffentliche Kanalnetz einmündenden Abwasserkanalstückes sowie eines in ein öffentliches Flußgewässer einmündenden Regenwasserkanalstückes vom Beklagten als Unternehmer einer auf einem näher bezeichneten Eigengrund betriebenen Sondermüllentsorgung mangels Rechtstitels zur Benützung der Privatkanäle die Unterlassung jeder weiteren Benützung des näher umschriebenen Kanalstückes sowie das Verbot, künftig weiterhin Abwässer aus dem Unternehmen in die Kanalanlage einzubringen.

Der Beklagte bestritt einerseits das Eigentum der Kläger an dem Kanalstück und damit ausdrücklich deren aktive Klageberechtigung und andererseits im Hinblick auf das Miteigentum seiner Ehefrau an dem Grundstück, auf dem das - nunmehr in eine Gesellschaft mbH eingebrachte - Entsorgunsunternehmen geführt wird, seine passive Legitimation für das als Negatorienbegehren formulierte Begehren.

Im Zuge des Rechtsstreites erklärten einerseits die Stadtgemeinde, in deren Bereich sich die Kanalanlage befindet, sowie andererseits eine Handelsgesellschaft, die ihrerseits das Eigentumsrecht an dem Privatkanal für sich in Anspruch nimmt, jeweils den Beitritt als Nebenintervenient auf der Seite des Beklagten. Nach Zustellung der Beitrittsschriftsätze an den Klagevertreter (am 4. und 19.April 1989) nahmen an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.April 1989 auch die Prozeßbevollmächtigten der Nebenintervenienten teil. Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nahmen die Kläger in dieser Verhandlung zu den beiden Nebeninterventionen in keiner Weise Stellung. Erst in einem am 17.Mai 1989 bei Gericht eingelangten Schriftsatz stellten die Kläger einen Antrag auf Zurückweisung der beiden Nebenintervenienten. Hierüber verhandelte das Prozeßgericht erster Instanz in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. und 18.Mai 1990 und behielt sich die Entscheidung der in die Urteilsausfertigungen aufzunehmenden schriftlichen Ausfertigung vor.

Mit den in die Ausfertigung des (abweisenden) Urteils vom 8. August 1990 aufgenommenen Beschlüssen erklärte das Prozeßgericht erster Instanz beide Nebeninterventionen für zulässig.

Die Kläger fochten diese Abweisung ihrer Anträge auf Zurückweisung der Nebenintervenienten mit den in ihre Berufung gegen das abweisende Urteil aufgenommenen Rechtsmittelausführungen an.

Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen der Kläger gegen die Zulassung der beiden Nebenintervenienten nicht statt.

Während das Prozeßgericht erster Instanz jeweils ein Interventionsinteresse der beiden Nebenintervenienten bejaht hatte, nahm das Gericht zweiter Instanz eine schlüssige Genehmigung der Nebeninterventionen durch die Kläger deshalb an, weil diese in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. April 1989 widerspruchslos mit den Nebenintervenienten verhandelten.

Die Kläger führen in ihrer Revisionsschrift einen Revisionsrekurs gegen die bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der beiden Nebeninterventionen aus.

Diese Anfechtung ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig. Über einen Antrag auf Zurückweisung eines Nebenintervenienten ist durch Beschluß zu entscheiden. Am Beschlußcharakter der Entscheidung ändert sich durch ihre Aufnahme in die Urteilsausfertigung nichts. Das gilt auch für die Rechtsmittelentscheidung. Das Prozeßgericht hat das von den Klägern bestrittene Interventionsinteresse bejaht, das Gericht zweiter Instanz hat das Unterbleiben eines Zurückweisungsantrages der Kläger in der den schriftlichen Beitrittserklärungen nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als schlüssige Zustimmung zur Nebenintervention und damit als Verwirkung des Rechtes, die Zurückweisung der Nebenintervenienten zu begehren, aufgefaßt. In dieser Beurteilung liegt eine sachliche Prüfung des von den Klägern gestellten Zurückweisungsantrages und keine Ablehnung einer Sachprüfung aus formalen Gründen, auch wenn das Gericht zweiter Instanz eine Prüfung des vom Prozeßgericht bejahten Interventionsinteresses als entbehrlich erachtete. Die zweitinstanzliche Entscheidung ist nicht nur nach der Formulierung ihres Spruches, sondern auch nach ihrem sachlichen Gehalt eine Bestätigung der erstinstanzlichen Beschlußentscheidung.

Der Revisionsrekurs ist daher entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig. Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Über die außerordentliche Revision der Kläger wird abgesondert entschieden.

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