OGH 11Os65/91

11Os65/91Tribunal Superior18 de jun. de 1991

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OGH 11Os65/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ingeborg R***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach dem § 12 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Februar 1991, GZ 35 Vr 1862/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Freispruch

enthaltenden - Urteil wurde die am 2.Mai 1959 geborene Ingeborg R***** (zu I) des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach dem § 12 dritter Fall StGB und (zu II) des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch zu Punkt I des Urteilssatzes liegt ihr zur Last, in Uttendorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem sie gegen Ende Mai 1990 die Weitergabe von 500 Gramm Cannabisharz durch Adolf K***** an Herbert R***** vermittelte.

Ausschließlich diesen Schuldspruch (zu I) bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch richtet sich ihre Berufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten - vom Schöffengericht im wesentlichen ohnehin bereits berücksichtigten - Einwände gegen die Täterschaft der Beschwerdeführerin und des gesamten Akteninhaltes gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben. Dies gilt auch für die auf der Basis der Annahme einer mittleren Qualität von mindestens 6 % THC beruhenden Feststellungen zur großen Suchtgiftmenge (§ 12 Abs 1, zweiter Satz, SGG). Weder ergeben sich nämlich aus den Akten Bedenken (geschweige denn erhebliche) gegen eine derartige Annahme, noch vermochte die Nichtigkeitsbeschwerde solche darzutun.

Die Rechtsrüge hinwieder ist in beiden Punkten nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Mit der Behauptung nämlich, die Angeklagte habe höchstens bewußt fahrlässig zu einem Verkauf der Suchtgiftmenge durch Adolf K***** an Herbert R***** beigetragen, entfernt sich die Beschwerde von den ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 4, erster Absatz, US 5 unten und US 6 oben). Daß die Bestreitung der Weitergabe von 500 Gramm Haschisch von Adolf K***** an Herbert R***** den erstrichterlichen Feststellungen zuwiderläuft, räumt die Beschwerde selbst ein.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung der Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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