OGH 13Os48/91

13Os48/91Tribunal Superior19 de jun. de 1991

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OGH 13Os48/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter C***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 1991, GZ 22 Vr 1541/90-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der Angeklagte Walter C***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, "in der Zeit zwischen März 1980 und 1984 in Navis mit der am 25. November 1974 geborenen, unmündigen Simone P***** den außerehelichen Beischlaf unternommen" zu haben.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mit einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist, der Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO bewirkt:

Nach dem Spruch des Urteils hat Walter C***** die Tat in der Zeit zwischen März 1980 und 1984 begangen. Da die Verjährungsfrist im vorliegenden Falle zehn Jahre beträgt (§ 57 Abs. 3, zweiter Fall, i. V.m. § 206 Abs. 1 StGB), wäre im Hinblick auf die Gerichtsanhängigkeit seit 25. Juni 1990 (AS 2 des Vr-Aktes) für den Tatzeitraum März 1980 bis 25. Juni 1980 Verjährung eingetreten.

In den Entscheidungsgründen ist zwar davon die Rede, daß die Tat 1982 oder 1983 begangen worden sein könnte. Es bleibt aber nach dieser Formulierung (AS 180 = US 4) die Möglichkeit der Tatbegehung im Zeitraum März 1980 bis 25. Juni 1980 bestehen. Somit reichen die Urteilsfeststellungen zur verläßlichen Beantwortung der Frage, ob die Strafbarkeit infolge Verjährung erloschen ist, nicht aus.

Dieser Feststellungsmangel war als dem Angeklagten zum Nachteil gereichend gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil in den von der Nichtigkeit betroffenen Aussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.

Mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im fortgesetzten Verfahren könnte es von Bedeutung sein, Kenntnis vom Ausgang des ausgeschiedenen Strafverfahrens gegen Manfred Helmar M***** (für den Fall eines rechtskräftigen Schuldspruches im Hinblick auf den dort festgestellten Tatzeitpunkt) und von den Angaben, die Simone P***** in jenem Verfahren machte, zu gewinnen (vgl. ON 2). Weiters könnten möglicherweise Erhebungen, wann Simone P***** in die Volksschule eingetreten ist, in bezug auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatzeitraumes erleichtern.

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