OGH 13Os27/92-6 (13Os28/92-6)

13Os27/92-6 (13Os28/92-6)Tribunal Superior18 de mar. de 1992

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OGH 13Os27/92-6 (13Os28/92-6)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz D***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.November 1991, GZ 3 b Vr 8510/91-13, sowie die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gleichen Datums nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz D***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und jenes nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB (ergänze: nach dem § 129 StGB) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu 6 d Vr 791/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.

Unmittelbar nach Verkündung dieser Entscheidungen meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß an, ohne die Rechtsmittel in der weiteren Folge auszuführen.

Da Gründe auch in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs. 1 StPO), hätte diese gemäß den §§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO bereits vom Erstgericht zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO vorzugehen.

Über die vom Angeklagten angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Strafberufung wird sachlich zu entscheiden sein, weil mit dem angefochtenen Strafausspruch nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge verhängt wurde, die Anmeldung daher die formelle Mindestanforderung für die Angabe des Berufungsbegehrens erfüllt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 a zu § 294).

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gründet sich auf die §§ 285 i und 494 Abs. 5 StPO, die Kostenentscheidung auf die angeführte Gesetzesstelle.

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