14Os36/92-7 (14Os37/92-7)•OGH 14Os36/92-7 (14Os37/92-7)
14Os36/92-7 (14Os37/92-7)Tribunal Superior31 de mar. de 1992
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard B***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.Jänner 1992, GZ 9 Vr 1455/91-30, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefällten Widerrufsbeschluß, Seite 140 iVm ON 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt, das auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.August 1991, GZ 9 Vr 1455/91-21, wurde Richard B***** (im ersten Rechtsgang) des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.November 1990 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des getäuschten Gastwirtes Christian G***** unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig den Genannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vortäuschen des ordnungsgemäßen Betreibens eines Geldspielautomaten (Automatenspiele) mit 5 S-Münzen, während er in Wahrheit "20 Centime"-Münzen (im Gegenwert von ca. 42 Groschen) verwendete, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung unrechtmäßig erlangter Spielgewinne zu verleiten versuchte, die die Automatenaufsteller Eduard B***** und Heinz L***** am Vermögen schädigen sollte, wobei jedoch Christian G***** die Manipulationen bemerkte und die Polizei verständigte.
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Urteil vom 29.Oktober 1991, GZ 14 Os 112,113/91-7, teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß das Urteil im Ausspruch, Richard B***** habe die ihm zur Last fallende Betrugshandlung gewerbsmäßig begangen, ferner in der darauf beruhenden Unterstellung der Betrugstat unter § 148 erster Fall StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) sowie der mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang abermals) der gewerbsmäßigen Begehung des in Rede stehenden Betruges nach § 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ein, das Erstgericht habe seine Verantwortung, daß er lediglich seinem Spieltrieb nachgehen wollte, nicht richtig gewürdigt und sei seiner Meinung nach darauf nicht ausreichend eingegangen. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß sich das Schöffengericht mit der bezüglichen Verantwortung ohnedies auseinandergesetzt hat, jedoch auf Grund der Würdigung der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der Art der Beschaffung der Centime-Münzen, des Vorlebens des Angeklagten und seiner ungünstigen finanziellen Situation (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte "gar nicht am Spielbetrieb interessiert war", sondern mit der Absicht gehandelt hat, die bei der wiederholten Tatbegehung erzielte "Wertdifferenz zur Beschaffung eines fortlaufenden Einkommens zu nutzen" (S 142, 146). Solcherart unternimmt die Beschwerde in Wahrheit lediglich den Versuch, die durch das Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse umzuwürdigen, und damit einen unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung.
Die gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 148 StGB gerichtete Subsumtionsrüge hinwieder übergeht jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht des Angeklagten zur wiederkehrenden Begehung der Betrugstaten zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal (übrigens auch rechtlich zutreffend: Leukauf-Steininger Komm.2 § 70 RN 3 ff; Kienapfel BT II2 § 130 RN 9, § 148 RN 5 - und auch nicht im Widerspruch mit der in der Beschwerdeschrift (bloß) zitierten Entscheidung 16 Os 44/90 "in JBl. 1991 Seite 448" - gemeint:
EvBl. 1991/103 = S 448) - bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, von einer Gewerbsmäßigkeit könne vorliegend nicht gesprochen werden, weil "er eben nur ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust und ohne Rücksicht darauf, wieviele Münzen er zum Spielen einzuwerfen hätte, einige Zeit hindurch ohne nachzudenken, wieviel Einsatz er benötige, spielen wollte". Damit rollt der Beschwerdeführer nämlich neuerlich die Tatfrage auf, greift dabei auf die formalen Einwände zurück und bemüht sich - abermals ohne Dartuung von Begründungsmängeln (Z 5) - seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.