7Ob529/92•OGH 7Ob529/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Karl Preslmayr und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 6,246.472,56 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1991, GZ 3 R 124/91-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. April 1991, GZ 14 Cg 20/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 32.901,94 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 5.483,66 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei war Handelsvertreter der beklagten Buchgemeinschaft. Sie war ausschließlich mit der Zuführung von Kunden beschäftigt. Die vereinbarte Provision betrug S 714 pro angelaufener Kundschaft, das ist eine Kundschaft, die eine Erstbestellung in Höhe von mindestens S 100,-- tätigte. Die durchschnittliche Jahresprovision der klagenden Partei in den Jahren 1987 bis 1989 betrug S 20,822.241,88. Der Handelsvertretervertrag wurde von der beklagten Partei mit Wirkung vom 31. Dezember 1989 gekündigt.
Die klagende Partei begehrt eine angemessene Entschädigung nach § 25 HVG in Höhe von S 6,246.672,58 sA.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist.
Nach der Auffassung der Vorinstanzen kommt eine Entschädigung nach § 25 HVG dann nicht in Betracht, wenn, wie hier, der Handelsvertreter mangels eines Anspruchs auf Folgeprovision durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses keinen Nachteil erleide.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Nach § 89 b Abs 1 dHGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen Geschäften oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist somit unter anderem, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Provisionsverlust erleidet, der darüber hinausgeht, daß er neue Kunden hätte werben können. Der letztgenannte Umstand begründet keinen Ausgleichsanspruch (Schlegelberger-Schröder5 II Rz 2 zu § 89 b; Brüggemann in Großkomm. HGB3 I Rz 11 zu § 89 b). Nach dem Wortlaut des § 25 HVG wird ein Provisionsverlust nicht ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung bestimmt. Voraussetzung des Anspruchs des Handelsvertreters auf angemessene Entschädigung nach § 25 HVG ist neben der Lösung des Vertragsverhältnisses, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war und dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die Worte "angemessene Entschädigung" in ihrem Zusammenhang sprechen jedoch, gleich ob man diesen Anspruch als Schadenersatzanspruch oder als Anspruch aus einer Äquivalenzstörung ansieht (vgl. hiezu Jabornegg, Handelsvertreterrecht 487) dafür, daß durch die Leistung des Geschäftsherrn ein dem Handelsvertreter durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehender Nachteil abgegolten werden soll, weil aus der bereits zugeführten Kundschaft dem Geschäftsherrn noch weitere Vorteile erwachsen, Provisionsansprüche des Handelsvertreters dagegen daraus nicht mehr entstehen können. Zum HAG hat die Rechtsprechung das Wesen der Entschädigungsregelung in der Gewährung eines Ersatzanspruchs wegen der dem Handelsagenten durch den vorzeitigen Abbruch der Geschäftsbeziehung entgangenen Provisionen erblickt (HS 415/36; ZBl. 1936/176: SZ 9/202; vgl. auch Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes 98 f). Nach Jabornegg (aaO 486) werde dadurch aber dem Normzweck des § 25 nicht voll Rechnung getragen. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, dem Handelsvertreter eine Abgeltung für jene Vorteile zu gewähren, die dem Geschäftsherrn aus der Vertretertätigkeit noch nach Vertragsende zugutekommen. Auch Jabornegg geht aber bei Beurteilung des Anspruchs als Ausgleich für eine gewisse Äquivalenzstörung (aaO 487) davon aus, daß die Provision typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluß hin bemessen wird und der Handelsvertreter daher für jeden neuen Geschäftsabschluß des zugeführten Kunden grundsätzlich erneut Provision erhält, weitere Provisionen jedoch dann entfallen, wenn das Handelsvertreterverhältnis erlischt. Diese Erwägungen lagen auch der Regierungsvorlage zum HAG zugrunde: "Es kommt vor, daß, wenn der Agent von den ersten Geschäften die ihm zukommende Provision erhalten hat, das Vertragsverhältnis gelöst wird und daß erst dann zwischen dem Geschäftsherrn und der Kundschaft Geschäfte im größeren Umfange geschlossen werden, die provisionsfrei dem Geschäftsherrn zugute kommen, während es doch ausschließlich Verdienst des Agenten bleibt, die Voraussetzungen für diese geschäftlichen Beziehungen geschaffen zu haben (220 BlgNR 1. GP 27). Insoweit ist daher die Zielsetzung des § 25 HVG mit dem § 89 b dHGB eng verwandt. Aus dem Wortlaut des § 25 HVG und der Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich somit, daß dem Handelsvertreter ein Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG dann nicht gebührt, wenn er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses, von der Möglichkeit keine neuen Kunden werben zu können abgesehen, keinen Nachteil erleidet, weil ihm auch bei Fortsetzung des Vertrages für bereits zugeführte Kundschaft nach der Art der vermittelten Geschäftsbeziehung keinerlei Nutzen mehr hätte entstehen können.
Im vorliegenden Fall bestand zwar die Tätigkeit der klagenden Partei ausschließlich in der Zuführung von Kunden, beim Geschäftsherrn handelte es sich jedoch um eine Buchgemeinschaft. Das von einer Buchgemeinschaft mit den Mitgliedern abgeschlossene Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem sich der Kunde für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum periodischen Bezug von Waren in bestimmtem Wert verpflichtet. Die klagende Partei erwarb ihren Provisionsanspruch schon bei der Erstbestellung von mindestens S 100,--, wobei die Höhe der Provision diesen Wert weit überstieg. Eine Bestandspflege oder Bemühungen um Aufrechterhaltung der längerfristigen Verträge oblagen der klagenden Partei nicht. Bei der ihr zukommenden Provision handelte es sich um eine einmalige Abschlußprovision. Betreuungs- oder Folgeprovisionen konnte sie nicht ins Verdienen bringen. Daraus ergibt sich, daß der klagenden Partei auch bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Partei aus der bereits zugeführten Kundschaft keine weiteren Vorteile hätten erwachsen können. Der Nachteil, der ihr durch die Auflösung entstanden ist, besteht allein darin, daß sie keine neuen Kunden mehr werben kann. Dieser Nachteil begründet aber nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 25 HVG. Darüber hinaus ist der klagenden Partei durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses kein Nachteil entstanden. Mangels eines solchen Nachteils ist auch nichts zu entschädigen. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die arbeitsrechtlichen Abfertigungsansprüche scheidet aus, weil sich der Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG nach Zielsetzung und Konzeption wesentlich vom arbeitsrechtlichen Abfertigungsanspruch unterscheidet. Dieser ist ein besonderes Entgelt, das auf Gesichtspunkte wie Betriebstreue, Versorgung und Überbrückungshilfe zurückzuführen ist (Jabornegg aaO 488 mwN; vgl. auch Brüggemann aaO Rz 2 zu § 89 b).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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