7Ob1525/92•OGH 7Ob1525/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Martina C*****, verstorben am 18. November 1989, infolge außerordentlichen Rekurses der Edith L*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ 22 R 624/91-22, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Edith L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht hat zwischenzeitig mit Beschluß vom 20.1.1992 die Einschreiterin unter Androhung der Verhängung einer Ordnungsstrafe von S 3.000 für den 4.2.1992 zur Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses oder der Vorlage eines eigenen eidesstättigen Vermögensbekenntnisses geladen (ON 23). Das Erstgericht hat jedoch der gegen diesen Beschluß erhobenen Vorstellung der Edith L***** mit Beschluß vom 10.2.1992 Folge gegeben und Edith L***** neuerlich für 18.2.1992 zum angegebenen Zweck geladen.
Die sich im ao Revisionsrekurs auf diesen wiedergegebenen Sachverhalt stützenden Ausführungen weichen aber vom Inhalt des gegen den erstgerichtlichen Beschluß (ON 19) erhobenen Rekurses (ON 20) ab. In diesem wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die ihr aufgetragene Unterfertigung des vorhandenen eidesstättigen Vermögensbekenntnisses oder die ihr freigestellte Möglichkeit, ein eigenes vorzulegen, beides mit Androhung der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Nichtbefolgungsfalle verbunden. Aus diesem Rekurs ist daher viel deutlicher ersichtbar, daß eine rein prozeßleitende Verfügung des Erstgerichtes unzulässigerweise bekämpft wird.
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