5Ob40/92 (5Ob1018/92)•OGH 5Ob40/92 (5Ob1018/92)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Fritz T*****, 2) Notburga W*****, 3) Jochum B*****, 4) Barbara K*****, 5) Irene R*****,
Beschluß
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen, und zwar
insoweit er sich gegen Punkt I) des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO) und
insoweit er Punkt II) des Spruches des rekursgerichtlichen Beschlusses bekämpft, gemäß § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und § 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs. 2 ZPO) 50.000 S nicht übersteigt und den Kostenpunkt betrifft.
Begründung:
Insoweit sich die Revisionsrekurswerber unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gegen die auf § 10 AußStrG gestützte Unterlassung des Rekursgerichtes wenden, die in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erklärte Einschränkung ihres Antrages auf Verbesserungsarbeiten, deren Kosten durch die "Rücklage" gedeckt seien, zu berücksichtigen, zeigen sie im Ergebnis auch keine Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache abhinge.
§ 483 Abs. 3 ZPO nF - welche Bestimmung auch im Rekursverfahren (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und iVm § 26 Abs. 2 WEG, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG analog anwendbar ist - läßt wohl auch noch im Rechtsmittelverfahren die Klagsrücknahme bzw im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG und MRG die Rücknahme des Sachantrages zu, dies aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 483 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Daß die Antragsgegner der Rücknahme des Antrages (hinsichtlich einzelner Verbesserungsarbeiten) zugestimmt hätten, haben die Antragsteller nicht behauptet. Sie haben aber auch nicht gleichzeitig erklärt, auf den behaupteten Anspruch zu verzichten, sondern sich vielmehr die Wiederausdehnung ausdrücklich vorbehalten. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Rücknahme des Antrages hinsichtlich eines Teiles der Arbeiten entspricht die im Revisionsrekurs gerügte Unterlassung des Rekursgerichtes im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
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