10ObS79/92•OGH 10ObS79/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Henrike Blatterer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** Z*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 34 Rs 108/91-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Jänner 1991, GZ 4 Cgs 180/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, daß der Kläger weiterhin als Schlosser bei der Herstellung und Reparatur von Kleinschlosserwaren (Beschläge, Schlösser, Schlüssel und dgl) arbeiten kann, wobei derartige Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden sind. Dagegen wird in der Revision nichts vorgebracht. Ausgehend hievon ist es entbehrlich, zu prüfen, ob der Kläger den Schlosserberuf angelernt hat und daher Berufsschutz genießt. Welche Kenntnisse er konkret besitzt, ist unerheblich, weil für den Fall, daß er tatsächlich Berufsschutz genießen sollte, unabhängig von den von ihm im Beobachtungszeitraum tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten - die Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG kommt im Hinblick auf das Alter des am 1. August 1938 geborenen Klägers nicht in Frage - die Verweisung auf alle Schlosserberufe zulässig wäre. Da er die oben dargestellten Arbeiten als Schlosser weiterhin verrichten kann und nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine große Anzahl von Berufen zur Verfügung steht, die der Kläger ausüben kann, sind die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension in keinem Fall erfüllt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
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