OGH 15Os41/92-5

15Os41/92-5Tribunal Superior23 de abr. de 1992

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OGH 15Os41/92-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Christoph H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.September 1991, GZ 20 Vr 384/90-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.September 1991, GZ 20 Vr 384/90-38, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 23 a Abs. 2 SGG.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.

Begründung

Gründe:

Der dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebene Dr. Christoph H***** wurde im Verfahren AZ 20 Vr 384/90 des Landesgerichtes Feldkirch des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt und zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluß vom 22.Februar 1991 (ON 28) bewilligte das Landesgericht Feldkirch dem Verurteilten antragsgemäß einen Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 23 a Abs. 1 SGG bis 1. Oktober 1991 unter der Auflage einer zehnwöchigen stationären Entziehungskur in einer Alkohol-Spezialanstalt, davon ausgehend, daß der Verurteilte nach dem Gutachten ON 27 zwar nicht mehr kokainabhängig, stattdessen aber alkoholabhängig ist.

In der Folge unterzog sich Dr. H***** in der Zeit vom 21.April bis 15.Juni 1991 (S 291 dA) im Krankenhaus Stiftung Maria Ebene einer stationären Suchttheraphie und anschließend einer ambulanten Weiterbetreuung in diesem Krankenhaus. Mit der Begründung, daß die Therapie erfolgreich verlaufen sei, beantragte er sodann im Sinn des § 23 a Abs. 2 SGG die nachträgliche Milderung der Strafe gemäß § 410 StPO durch Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Diesen Antrag wies das Landesgericht Feldkirch mit Beschluß vom 23. September 1991 (ON 38) ohne Überprüfung des behaupteten Behandlungserfolges mit der Begründung ab, ein nur zweimonatiger stationärer Theraphieaufenthalt sei angesichts der zum Vollzug heranstehenden einjährigen Freiheitsstrafe als zu gering anzusehen, um die bei einem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG gegen eine bedingte Strafnachsicht sprechenden Bedenken generalpräventiver Art auszuräumen. Für ein Vorgehen gemäß § 23 a Abs. 2 SGG sei das Gelingen der ärztlichen Behandlung zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Begründung; bei der Prüfung, ob die Gewährung bedingter Strafnachsicht möglich ist, sei - so führt das Landesgericht Feldkirch unter Berufung auf eine (nicht näher zitierte) Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck aus - von den Voraussetzungen des § 43 StGB auszugehen, wobei insbesondere beim Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG der generalpräventive Aspekt gebührend zu beachten sei; diesem werde nur dann Genüge getan, wenn ein nach dieser Gesetzesstelle Verurteilter zumindest die Härte einer stationären, als freiheitsbeschränkenden Therapie in erheblicher Dauer hinter sich hat.

Diese Rechtsansicht des Landesgerichtes Feldkirch findet - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - im Gesetz keine Deckung.

Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des § 23 a Abs. 1 und Abs. 2 SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird (vgl JAB 586 BlgNR 16.GP, 3, 7; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz2 Anm I und II zu § 23 a; EvBl 1989/155).

Für die gemäß § 23 a Abs. 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es demnach nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an (s hiezu abermals EvBl 1989/155); generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. § 23 a Abs. 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem § 43 StGB spezielle Vorschrift.

Das Landesgericht Feldkirch hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob sich Dr. H***** mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat und bejahendenfalls - ungeachtet der Dauer der stationären Theraphie (wobei anzumerken ist, daß die ärztliche Behandlung iS § 23 a SGG nicht in jedem Fall stationär erfolgt sein muß) und ihrer Relation zur Dauer der verhängten Freiheitsstrafe - die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz gemäß § 410 StPO vorlegen müssen; indem es den Antrag auf Strafmilderung ohne Überprüfung des behaupteten Behandlungserfolgs abwies, hat es gegen die Bestimmung des § 23 a Abs. 2 SGG verstoßen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

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