8Ob1564/92•OGH 8Ob1564/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Maria I*****, wegen Zahlung, Feststellung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 11. September 1991, GZ R 555/91-15, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur bei Fehlen jeglicher Begründung, nicht aber bei einer - hier gar nicht gegebenen - mangelhaften Begründung vorliegt, und 2.) die Auflösungsgründe hinsichtlich dem MRG unterliegender Bestandverhältnisse in diesem Gesetz geregelt sind und eine Mietzinserhöhung nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen und in dem hiefür vorgesehenen Außerstreitverfahren erfolgen kann.
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