OGH 14Os32/92-7

14Os32/92-7Tribunal Superior28 de abr. de 1992

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OGH 14Os32/92-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karin S***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Jänner 1992, GZ 36 Vr 1516/91-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin ST***** von der Anklage, sie habe in H*****

A)

am 22.März 1991 versucht, am Gebäude des Klosters Th***** eine Feuersbrunst zu verursachen, indem sie in dem im zweiten Stock gelegenen Waschraum einen Duschvorhang aus Frottierstoff anzündete,

B)

nachstehende fremde Sachen zerstört bzw. beschädigt, wobei der durch die Tat insgesamt verursachte Schaden 25.000 S nicht übersteigt, und zwar

1. / am 18.April 1990 eine Brille der Manuela V*****, indem sie den Rahmen zerbrach,

2. / am 19.April 1990 einen Damenhalbschuh der Manuela V*****, indem sie diesen zerschnitt (der Schaden zu den Fakten B./1/ und 2/ beträgt insgesamt ca. 2.000 S),

3. / am 24.April 1990 die Lesebrille der Manuela V*****, indem sie den Rahmen verbog und teilweise abriß,

4. / am 5.März 1991 eine Hose, einen Pullover, ein Unterleibchen und eine Unterhose der Martina H*****, indem sie diese Kleidungsstücke zerschnitt (der Schaden beträgt ca. 1.000 S),

5. / am 7.März 1991 das Federbett der Martina H*****, indem sie dieses aufschnitt,

6. / am 21.März 1991 durch Anzünden einer Schachtel mit Toilettenpapier und Papiersäcken zum Nachteil des Klosters Th*****,

sie habe hiedurch

zu A) das Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB sowie

zu B) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die (den Freisprüchen zugrunde gelegten) bekämpften Feststellungen ohne Vernachlässigung maßgeblicher Verfahrensergebnisse vor allem auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen sowie auf die Verantwortung der Angeklagten gegründet (US 4 und 6), wobei das Urteil jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführt, welche (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) einer Annahme der Täterschaft des Angeklagten entgegenstanden. Damit versagt der Beschwerdeeinwand, daß nicht erkennbar wäre, auf welche Beweismittel die Urteilsfeststellungen gestützt seien, sind doch die vorangeführten Beweismittel in allen von der Beschwerdeführerin relevierten Fällen unmißverständlich als Prämissen für die betreffenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes herangezogen worden.

Dies gilt zunächst für die auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Angeklagten und der Zeugin Birgit B***** beruhende Urteilsannahme zum Faktum B./4/ (Beschädigung von Kleidungsstücken zum Nachteil der Martina H***** am 5.März 1991), der Schlüssel zum Tatzimmer sei unter einem Fußabstreifer versteckt gewesen (US 9 f iVm AS 127 und 130), woraus das Schöffengericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze folgerte, daß auch andere Internatsschüler dieses Versteck gekannt haben und damit gleichfalls im Gelegenheitsverhältnis zur Tat gestanden sein konnten.

Die Konstatierungen zum Faktum B./6/ (Sachbeschädigung durch Entfachen eines Feuers in einer Internatstoilette), wonach die Angeklagte Nichtraucherin sei und in den Internatstoiletten gelegentlich geraucht worden wäre, fußen auf der Verantwortung der Angeklagten (US 12 iVm AS 124; vgl. dazu auch die Aussage der Zeugin Martina H*****, AS 130).

Ebenso beruht die Feststellung zum zuletzt angeführten Faktum sowie zum Faktum A.) (versuchte Brandstiftung), die Angeklagte habe ein von ihr gefundenes Feuerzeug ca. eine Woche vor Ausbruch der beiden Brände nach Hause gebracht, dort aufbewahrt und damit zur Zeit der betreffenden Vorfälle, die sich während ihres Internatsaufenthaltes ereigneten, (auch) diese Zündquelle (unwiderlegt) nicht zur Verfügung gehabt, auf ihrer Verantwortung (US 14 und 15 iVm AS 39, 97 und 124).

Entgegen der Beschwerde sind die Urteilsannahmen zu den Punkten B./1/ (Zerbrechen einer Brille der Manuela V*****) und B./4/ (Zerschneiden von Kleidungsstücken der Martina H*****) aber auch mit keiner Aktenwidrigkeit im Sinne der geltend gemachten Gesetzesstelle behaftet:

Zwar nimmt das Schöffengericht aktenwidrig an, Manuela V***** hätte in der Hauptverhandlung bekundet, daß das Internatszimmer, in dem sie am 18. und am 24.April 1990 ihre Brille aufbewahrt hätte, an beiden Tagen versperrt gewesen wäre (US 8 iVm AS 137), jedoch betrifft diese Divergenz keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Denn das Erstgericht hat ohnedies keine Feststellungen im Sinne dieser unrichtigen Wiedergabe des Akteninhaltes getroffen, sondern vielmehr das Vorbringen der Zeugin Manuela V***** mit Rücksicht auf deren bei der Befragung durch die Gendarmerie zu Tage getretenen Erinnerungslücken insgesamt nicht als taugliche Feststellungsgrundlage gewertet (US 8 f iVm AS 75).

Die - sehr wohl auf unmittelbaren Wahrnehmungen

beruhenden - Bekundungen der Zeugin Birgit B***** über die Beschaffenheit der Martina H***** zugefügten Sachschäden (AS 45 und 50) sind zwar - entgegen den Urteilsannahmen (US 12) - mit keinem Widerspruch behaftet, weil sie verschiedene Taten (Fakten B./4/ und 5/) zum Gegenstand haben. Dieses Versehen des Erstgerichtes ist jedoch nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die betreffenden Angaben der Zeugin Birgit B***** über die Schnittführung an den Tatgegenständen - eine eingehende Untersuchung der Schnittstellen und der allenfalls in Frage kommenden Werkzeuge unterblieb - keinen zwingenden Schluß auf die Täterschaft einer bestimmten Person zulassen.

Schließlich hat das Erstgericht - damit (auch insoweit) der Aussage der Zeugin Birgit B***** folgend - das Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten zur Tatverübung am 7. März 1991 (Faktum B./5) erwogen. Es hat jedoch das Vorliegen eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses verneint (US 11) und seine Überzeugung, daß trotz Vorliegens gravierender Verdachtsmomente kein eindeutiger Schuldbeweis erbracht werden konnte, ausreichend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin aus den Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen als das Schöffengericht abzuleiten trachtet, bekämpft sie lediglich in unzulässiger Weise die formal mängelfreie tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

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