OGH 14Os46/92-6

14Os46/92-6Tribunal Superior28 de abr. de 1992

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OGH 14Os46/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 1992, GZ 12 e Vr 2.198/91-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

A)

gewerbsmäßig im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Lothar Josef M***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteilsspruch namentlich genannte Personen in insgesamt 26 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen verleitet, wodurch diese um einen 25.000 S nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar:

I. vom 10.November bis 27.November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 20., Brigittaplatz 1-6, zu errichten, 18 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 8.900 S;

II. im November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Reparatur der Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 11., Eisteichstraße 27, durchzuführen, 8 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 400 S;

B)

im November 1989 eine fremde bewegliche Sache, und zwar die Gegensprechanlage der Wohnhausanlage Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 34-40, durch Manipulationen an der Zuleitung und den Kontakten unbrauchbar gemacht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.

Der Angeklagte hat sich damit verantwortet, er sei der Meinung gewesen, daß Lothar Josef M***** bzw die Firma P*****, in deren Namen dieser auftrat, offiziell von der Verwaltung der städtischen Wohnhäuser (MA 52) mit der Errichtung bzw der Reparatur von Gegensprechanlagen in Gemeindebauten beauftragt gewesen sei (S 248/249). Er habe selbst in dieser Angelegenheit mit einem Beamten der Hausverwaltung gesprochen und daraus entnommen, daß der Firma P***** ein amtlicher Auftrag erteilt worden wäre (S 275).

Die zuständigen Funktionäre der Hausverwaltung, nämlich der Hausinspektor Erwin U***** (S 326), dessen Stellvertreter Robert A***** (S 329) und die Magistratsbeamtin Ingrid S***** (S 328) haben jedoch als Zeugen übereinstimmend erklärt, daß kein Auftrag zur Errichtung einer Gegensprechanlage in der Wohnhausanlage Wien 20., Brigittaplatz 1-6, erteilt worden sei, daß ihnen weder der Angeklagte noch Lothar Josef M***** dem Namen nach oder zumindest vom Sehen her bekannt seien, und daß ihnen auch die Firma P***** gänzlich unbekannt sei, weshalb das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 11). Aus dem Umstand, daß er sich demnach tatsachenwidrig darauf berufen hat, mit der Hausverwaltung persönlich verhandelt und deren Zustimmung zur Errichtung einer Gegensprechanlage eingeholt zu haben, erschlossen die Tatrichter - dem Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider durchaus mängelfrei -, daß der Angeklagte keineswegs ein gutgläubiges, von Lothar Josef M***** über die Berechtigung zu Montagearbeiten selbst getäuschtes Werkzeug, sondern "wissender Mittäter" gewesen ist (US 12).

Es kann somit keine Rede davon sein, daß das Erstgericht auf die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht eingegangen und die Aussagen der drei genannten Zeugen unerörtert gelassen hätte. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, es sei nicht eindeutig erkennbar, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien. Die Konstatierungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz lassen vielmehr an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (US 12, 16/17).

Eben diese Feststellungen übergeht aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a), indem er auf seine als widerlegt angesehene Verantwortung zurückgreift, selbst das Opfer einer Täuschung durch Lothar Josef M***** gewesen zu sein, und dahingehende Feststellungsmängel reklamiert. Damit bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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