9ObA83/92 (9ObA84/92)•OGH 9ObA83/92 (9ObA84/92)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der Klägerin Gudrun L*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die Beklagte Edith D, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.***** ua, Rechtsanwälte in ***** wegen S 94.443,90 brutto abzüglich S 9.788 netto (Revisionsstreitwert S 45.374 brutto sA) infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Oktober 1991, GZ 5 Ra 141, 142/91-26, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.April 1991, GZ 44 Cga 111/90-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtig ist, reicht es aus, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der - der Sache nach geltend gemachte - Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Klägerin ist bei Erhebung ihrer Ansprüche davon ausgegangen, daß zwischen den Streitteilen zwei Dienstverhältnisse (1.1.1984 bis 31.10.1989; 1.2.-7.2.1990) bestanden hatten und das erste durch Dienstgeberkündigung, das zweite aber durch ihren vorzeitigen berechtigten Austritt geendet habe. Sie hat daher den im Revisionsverfahren noch strittigen Abfertigungsanspruch aus dem "ersten" Dienstverhältnis geltend gemacht. Als die Beklagte einwendete, es liege ein einheitliches Dienstverhältnis mit einer Aussetzungsvereinbarung vor, machte die Klägerin vorsichtshalber mit einer weiteren Klage zu 44 Cga 172/90 des Erstgerichtes die sich dadurch ergebende höhere Kündigungsentschädigung unter Vorbehalt der Ausdehnung sonstiger Ansprüche geltend. Sie beantragte in diesem Verfahren, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Diesem Antrag hat das Erstgericht entsprochen.
Im Hinblick auf die Verbindung der beiden Verfahren ist das Vorbringen der Klägerin in den zwei Prozessen als Einheit anzusehen. Sie hat daher - in Form einer Eventualbehauptung - ihre Ansprüche (auch) darauf gestützt, daß allenfalls ein einheitliches Dienstverhältnis vorlag, das durch berechtigten vorzeitigen Austritt endete. Die Klägerin hat sich daher bezüglich des noch strittigen Abfertigungsanspruches nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung zum 31.10.1989 beschränkt. Die Vorinstanzen, die zutreffend zum Ergebnis gelangten, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen in der Zeit vom 1.11.1989 bis 31.1.1990 nur ausgesetzt war, hatten somit den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat daher den Abfertigungsanspruch der Klägerin zutreffend aus dem durch einen berechtigten vorzeitigen Austritt am 7.2.1990 beendeten einheitlichen Dienstverhältnis abgeleitet. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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