OGH 13Os43/92-6

13Os43/92-6Tribunal Superior20 de mai. de 1992

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OGH 13Os43/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mezhar A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mezhar A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. März 1992, AZ 24 Ns 1032/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Mezhar A***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 25 a Vr 12983/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 24. Dezember 1990, 10,40 Uhr bis zum 17.Jänner 1991, 10,30 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß dem § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht.

Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Mezhar A***** am 24.Dezember 1990 um 10,40 Uhr auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Dezember 1990 in Salzburg verhaftet und in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Salzburg eingeliefert. Gemäß dem auch schriftlich ausgeführten Haftbefehl stand der Genannte im Verdacht, die Vergehen nach den "§§ 107, 125 f StGB" dadurch begangen zu haben, daß er Ulrike RE***** mehrfach telefonisch gefährlich bedroht, die Reifen des PKW's der RE***** beschädigt und das Kraftfahrzeug von deren Mutter in Brand gesteckt bzw dies veranlaßt habe; der Haftbefehl wurde auf den § 175 Abs. 1 Z 4 StPO gestützt (Tatbegehungsgefahr wegen mehrfacher Angriffshandlungen).

Am 26.Dezember 1990 wurde gegen den Beschuldigten vom Journalrichter des Landesgerichtes Salzburg nach vorangegangener Rücksprache mit dem Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Voruntersuchung wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 StGB eingeleitet sowie über ihn die Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 lit b und d verhängt. Nach dem Inhalt des bezughabenden Beschlusses des Journalrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Verhängung der Untersuchungshaft war Mezhar A***** dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung dadurch begangen zu haben, daß er im Dezember 1990 den PKW der Gerhilde RI***** dadurch schwer beschädigte, daß er die Lackierung des Fahrzeuges zerkratzte, die Nebelschlußleuchte eintrat und den PKW in Brand setzte. Des Verbrechens der schweren Nötigung war er verdächtig, weil er im Dezember 1990 in mehrfachen Angriffen die Familien RI***** in Wien und RE***** in Salzburg gefährlich bedroht habe, um Ulrike RE***** dazu zu bringen, das Verhältnis mit Thomas RI***** zu beenden.

Nach Abschluß der Voruntersuchung am 28.Februar 1991 gab die Staatsanwaltschaft am 4.März 1991 die Erklärung ab, daß zu einer weiteren Verfolgung des Mezhar A***** wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 bzw 107 Abs. 1 StGB aus dem Grund des § 109 Abs. 1 StPO kein Grund gefunden werde. Mit Beschluß vom 8.März 1991 entsprach das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß dem § 109 Abs. 1 StPO ein.

Schon am 17.Jänner 1991 war Mezhar A***** nach Leistung des Gelöbnisses iS des § 180 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 StPO sowie gegen Hinterlegung seiner Faustfeuerwaffe und der bezughabenden Waffenbesitzkarte bei Gericht enthaftet worden.

Das Begehren auf Feststellung eines Entschädigungsanspruches nach dem § 2 Abs. 1 lit a StEG erachtete der Gerichtshof zweiter Instanz deshalb als nicht berechtigt, weil sowohl ein dringender Tatverdacht als auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben gewesen seien.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschuldigten kommt Berechtigung nicht zu.

Die Formulierung im angefochtenen Beschluß: "Es verschlägt dabei in keiner Weise, wenn bei der Formulierung des Tatverdachtes im Haftbefehl geringfügige Details anders dargestellt wurden, als in den späteren Erhebungen und Zeugenaussagen. Demnach lag der Erlassung des Haftbefehls gegen den Angehaltenen ebenso wie auch der Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn ein dringender Tatverdacht zugrunde, der schließlich auch im Laufe des Verfahrens nicht zur Gänze entkräftet werden konnte" (S 4), gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Denn damit wird ersichtlich lediglich darauf verwiesen, daß im Haftbefehl als Delikte die §§ 107 und 125 f StGB genannt sind, während im Beschluß über die Verhängung der Untersuchungshaft und auch im angefochtenen Beschluß als strafbare Handlungen jene nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 sowie 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB angeführt werden. Für die Frage des Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist es aber ohne Bedeutung, ob dem Beschuldigten mehrfache und laufende Tatwiederholung bezüglich der Delikte Nötigung oder gefährliche Drohung angelastet werden. Nach dem angefochtenen Beschluß waren die zum Zwecke der Nötigung geäußerten Drohungen gegen die Familien RE***** und RI***** gerichtet, so daß es auch belanglos ist, ob das Telefon der Ulrike RE***** seit dem 20.November 1990 gesperrt war.

Da diese Drohungen wiederholt geäußert wurden, hat der Gerichtshof zweiter Instanz mit Recht angenommen, daß weitere derartige Drohungen zu befürchten waren. Dem steht nicht entgegen, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers das Verbrechen der schweren Nötigung bereits ausgeführt (richtig wohl: versucht, weil ja der Zweck der Nötigung nicht erreicht wurde) gewesen ist.

Daß der PKW der Gerhilde RI***** durch den Brandanschlag total beschädigt wurde, ändert nichts daran, daß gegen den Beschuldigten der Verdacht gerechtfertigt war, er könnte auch noch andere Gegenstände beschädigen. Inwiefern auf Grund der Tatsache, daß die Mutter der Ulrike RE***** zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung keinen PKW besaß, eine Tatwiederholungsgefahr nicht mehr vorgelegen sein sollte, ist der insoweit nicht substantiierten Beschwerde nicht zu entnehmen.

Es mag zutreffen, daß der Beschuldigte sich am 18.Dezember 1990 (dem Tag der Inbrandsetzung des Autos der Gerhilde RI*****) in seiner Salzburger Wohnung aufgehalten hat. Dies hindert aber - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht, ihn des Vergehens der schweren Sachbeschädigung für verdächtig zu halten, ist doch in den Akten (vgl ON 25) ein massiver Hinweis darauf zu finden, er habe zur Tatausführung andere Personen bestimmt.

Aus dem Umstand, daß der Beschuldigte bereits am 26.Dezember 1990 Beschwerde gegen die Beschlüsse auf Einleitung der Voruntersuchung und Verhängung der Untersuchungshaft erhoben hatte (S 29 verso in ON 8), die er am 14.Jänner 1992 zurückzog (S 29 e verso in ON 8), ergibt sich, daß ihm diese Beschlüsse iS des § 180 Abs. 8 StPO auch eröffnet wurden. Daß dies im Protokoll nicht festgehalten und daß ihm der begründete Beschluß schriftlich nicht zugestellt wurde, steht zwar mit dem Gesetz nicht in Einklang, macht aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an sich nicht gesetzwidrig.

Der sonach zur Gänze unbegründeten Beschwerde war ein Erfolg zu versagen.

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