14Os148/92•OGH 14Os148/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 1991, GZ 29 U 145/91-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.Oktober 1991, GZ 29 U 145/91-6, verletzt durch die Verhängung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe das Gesetz in der Bestimmung des § 127 StGB.
Es werden:
1. dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie
2. der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß auf Verlängerung der zu 20 BE 354/90 des Landesgerichtes Innsbruck gesetzten Probezeit aufgehoben.
Dem Bezirksgericht Innsbruck wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Roland S***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und "nach dieser Gesetzesstelle" sowohl zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, als auch zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich wurde - ohne ausdrücklich vom Widerruf der bedingten Entlassung gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO abzusehen - die Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung zu 20 BE 354/90 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 494 a Abs. 7 StPO auf 5 Jahre verlängert.
Der erwähnte Strafausspruch steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die Strafdrohung des § 127 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Demnach darf gemäß § 127 StGB entweder nur eine Geldstrafe oder nur eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Die Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB, welche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, wurde nach dem Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung vom Gericht nicht angewendet (§ 260 Abs. 1 Z 4, § 270 Abs. 2 Z 4, § 458 Abs. 3 Z 1 StPO) und hätte im übrigen mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafsatz des § 127 StGB überhaupt nur dann angewendet werden dürfen, wenn das Bezirksgericht gemäß § 39 StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ins Auge gefaßt hätte.
Dem Bezirksgericht Innsbruck ist somit durch Überschreitung seiner Strafbefugnis eine Gesetzesverletzung iSd Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs. 1 StPO iVm § 281 Abs. 1 Z 11 StPO unterlaufen.
Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und nicht nur der Strafausspruch, sondern auch die damit gemeinsam ergangene Entscheidung gemäß § 494 a Abs. 7 StPO aufzuheben und dem Erstgericht insoweit Verfahrenserneuerung aufzutragen.
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