10ObS335/92•OGH 10ObS335/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt E*****, vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1992, GZ 32 Rs 36/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. November 1991, GZ 17 Cgs 349/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revision sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 1.8.1991 lehnte die Beklagte den am 4.6.1991 gestellten Antrag des am 20.4.1936 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, daß er das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Klage richtet sich auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1991 und stützt sich auf die Verfassungswidrigkeit des ungleichen Pensionsalters für Frauen und Männer.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der nach der geltenden Gesetzeslage unbegründeten Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 6.12.1990 G 223/88-31 die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im § 253b Abs 1 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft trete und frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten. An diesen Spruch seien nach Art 140 Abs 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis gemäß Abs 5 des zit Art eine Frist gesetzt habe, sei die aufgehobene Wortfolge auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die rechtliche Beruteilung des Erstgerichtes für zutreffend und verwies auf das BG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627. Vor dessen Inkrafttreten sei die als verfassungswidrig aufgehobene Regelung durch den mit 30.11.1991 bestimmten Zeitpunkt der Wirkung verfassungsrechtlich saniert gewesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des .... § 253b ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 zum Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrages am 4.6.1991 zu stellen und das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im § 253b Abs 1 ASVG BGBl 55/189 idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 "nach Vollendnung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 30.6.1992 10 Ob S 166/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 17.12.1992 G 120/92-9 ua sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).
Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 253b Abs 1 ASVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension das vollendete 55. Lebensjahr genügt.
Damit steht aber nur fest, daß der Kläger am Stichtag diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt hat.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 253b Abs 1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, noch außer Streit gestellt noch festgestellt.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.
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