OGH 1Nd4/93

1Nd4/93Tribunal Superior28 de jan. de 1993

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nd4/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache selbst wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Kläger leiten aus Beschlüssen des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in einem Konkurs Amtshaftungsansprüche ab, die sie in ihrem als "Amtshaftungsklage" überschriebenen Verfahrenshilfeantrag ohne näheres Vorbringen mit 28 Millionen Schilling beziffern. An sich wäre hiefür die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes St.Pölten gegeben; es liegen aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AHG vor, sodaß ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien gelegenes erstinstanzliches Gericht zu bestimmen ist. Dafür kommt mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Antragsteller das Landesgericht Linz in Betracht.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.