OGH 1Ob502/93

1Ob502/93Tribunal Superior29 de jan. de 1993

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OGH 1Ob502/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller Johannes und Dr.Ferdinand W*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge Antrags der Antragsteller vom 1.Dezember 1992, 7 Nc 11/88-12 des Landesgerichtes St.Pölten, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Johannes und des Dr.Ferdinand W*****, den von ihnen am 26.10.1988 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.9.1988, 7 Nc 11/88-5, erhobenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu behandeln, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller lehnten mit Antrag vom 7.4.1988 (7 Nc 11/88-1 des Landesgerichtes St.Pölten) den Vizepräsidenten des Landesgerichtes St.Pölten, Hofrat Dr.A*****, sowie sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des "Ablehnungssenates" des Landesgerichtes St.Pölten als befangen ab.

Das Landesgericht St.Pölten übermittelte den Akt dem Oberlandesgericht Wien, da der Ablehnungssenat des Landesgerichtes St.Pölten nicht (mehr) beschlußfähig war (ON 4 des zuvor genannten Aktes).

Mit Beschluß vom 6.9.1988, 7 Nc 11/88-5, sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß der Präsident des Landesgerichtes St.Pölten Hofrat Dr.E***** sowie der Richter des Landesgerichtes St.Pölten Mag.H***** befangen seien, den Ablehnungsantrag betreffend Vizepräsident Dr.A***** und "sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ablehnungssenates" wies es zurück. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt Dr.Gloß, der Johannes und Dr.Ferdinand W***** im zuvor abgeführten Exekutionsverfahren vertreten hatte, am 12.10.1988 zugestellt (AS 46 in 7 Nc 11/88 des Landesgerichtes St.Pölten). Späterhin, nämlich am 24.4.1989, erfolgte auch eine Zustellung des genannten Beschlusses vom 6.9.1988 an die beiden Antragsteller gemäß § 8 Abs.2 ZustG (siehe Akt 14 Nc 16/88 des Oberlandesgerichtes Wien).

Johannes und Dr.Ferdinand W***** erhoben gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.9.1988 Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei der Rekurs am 27.10.1988 zur Post gegeben wurde (siehe die im Akt 14 Nc 16/88 des Oberlandesgerichtes Wien erliegende Fotokopie des Rekurses bzw. die mit dem hier entscheidungsgegenständlichen Antrag vorgelegte, damit übereinstimmende Kopie - 7 Nc 11/88-12 des Landesgerichtes St.Pölten). Dieser Rekurs wurde den Antragstellern zur Verbesserung durch Anschluß einer Vollmacht des Johannes W***** sowie durch anwaltliche Fertigung des Rechtsmittels, all dies binnen 14 Tagen, mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.11.1988 zurückgestellt. In diesem Beschluß wurde darauf hingewiesen, daß für den Fall der Unterlassung der Verbesserung der Rekurs als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen wäre (7 Nc 11/88-9 des Landesgerichtes St.Pölten).

Mit Beschluß vom 5.5.1989 wies das Oberlandesgericht Wien den von Dr.Ferdinand W***** in eigenem Namen sowie im Namen des Johannes W***** gegen den dg. Beschluß vom 6.9.1988 erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde Dr.Stefan Gloß am 22.5.1989 zugestellt (AS 54 im zuvor genannten Akt). Dr.Gloß retournierte diese Beschlußausfertigung mit Schreiben vom 6.6.1989 (ON 11 des Aktes 7 Nc 11/88 des Landesgerichtes St.Pölten), wobei er ausführte, er sei von Johannes und Dr.Ferdinand W***** in der Ablehnungssache nicht bevollmächtigt worden.

Nunmehr beantragten Johannes und Dr.Ferdinand W*****, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Gloß, ihren Rekurs vom 26.10.1988, den sie in Kopie neuerlich vorlegten, zu behandeln und einen Beschluß den Antragstellern zuzustellen, da über das von ihnen eingebrachte Rechtsmittel bisher nie entschieden worden bzw. den Antragstellern eine Entscheidung nicht zugekommen sei (AS 58 in 7 Nc 11/88 des Landesgerichtes St.Pölten).

Dieser Antrag ist unzulässig.

Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, wurde der Rekurs der Antragsteller vom 26.10.1988 seitens des Oberlandesgerichtes Wien behandelt, nämlich mit Beschluß vom 5.5.1989 zurückgewiesen. Damit ist eine Entscheidung über das von den Antragstellern eingebrachte Rechtsmittel erfolgt, sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, den Rekurs (neuerlich) zu behandeln. Infolge funktioneller Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes ist der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Antrag zurückzuweisen. Über den Antrag auf "Zustellung eines Beschlusses" (= Rekursentscheidung) an die Antragsteller hat nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Erstgericht zu entscheiden.

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