OGH 5Ob2/93(5Ob3/93)

5Ob2/93(5Ob3/93)Tribunal Superior2 de fev. de 1993

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OGH 5Ob2/93(5Ob3/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der antragstellenden Hauptmieter 1. Dr.Erich R*****, Arzt, und Annemarie R*****, Krankenschwester, beide ***** vertreten durch Dr.Friedrich Horst Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Vermieterin ***** B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Unzulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.August 1992, GZ 48 R 914,915/91-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.August 1991, GZ 43 Msch 45/89-37, abgeändert und der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.August 1991, GZ 43 sch 45/89-38, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Hauptmieter beantragten am 20.Juli 1988 bei der Gemeinde die Feststellung, daß der von ihnen eingehobene Hauptmietzins ab 1. Dezember 1985 das gesetzlich zulässige Ausmaß um monatlich S 4.712,10 überschritt, und riefen das Gericht an, weil das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt war.

Das Erstgericht wies mit Beschluß die erst vor Gericht von der Vermieterin gestellten Zwischenanträge auf Feststellung, daß der Mietgegenstand in die Ausstattungskategorie A, B oder allenfalls C einzuordnen und in einem Gebäude gelegen sei, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht und daß die Vermieterin nach dem 5.Mai 1945 zu dessen Erhaltung erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat, so daß eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses ohne die im § 16 Abs. 2 MRG angeführten Beschränkungen zulässig war, zurück. Da diese Anträge nicht schon bei der Gemeinde gestellt wurden, könnten sie nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.

Das Erstgericht entschied am selben Tag mit Sachbeschluß, daß die Vermieterin durch Vorschreibung des Hauptmietzinses von S 5.560,-- vom 1.Dezember 1985 bis 31.Juli 1988 das gesetzlich zulässige Ausmaß um monatlich S 4.712,10 überschritten hat.

Das Rekursgericht gab den gegen diese Entscheidungen erhobenen Rekursen der Vermieterin Folge. Es behob die Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge, trug dem Erstgericht die neue Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- nicht übersteigt und daß der weitere Rekurs (deshalb) jedenfalls unzulässig sei. Es hob den Sachbeschluß auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach dazu aus, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese rekursgerichtliche Entscheidung erheben die Hauptmieter einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" und beantragen, in deren Abänderung den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen.

Dieser Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes (Punkt 1) wendet, handelt es sich nicht um die Bekämpfung eines Sachbeschlusses oder eines nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde (§ 37 Abs. 3 Z 18 MRG idF des Art. II RRAG), weil das Erstgericht über die Zwischenfeststellungsanträge der Vermieterin nicht in der Sache entschieden hat, sondern diese Anträge aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Es gelten daher insoweit nach § 37 Abs. 3 Z 16 MRG die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Vierten Teils der Zivilprozeßordnung mit den im MRG festgelegten Besonderheiten. Der § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist anzuwenden. Da der Entscheidungsgegenstand (Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge) wohl Geldwert hat, aber nicht eine Geldsumme ausmacht, hatte das Rekursgericht nach § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO in der Rekursentscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist nur dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn dabei gegen zwingende Bewertungsvorschriften (§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN), die nach § 500 Abs. 3 ZPO sinngemäß anzuwenden sind, verstoßen hat (RZ 1991/56 uva). Dies ist nicht der Fall, wenn das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand in Ansehung der Zwischenanträge auf Feststellung, deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Befassung der Gemeinde es mißbilligte, mit einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertete, weil es auf das Ausmaß der strittigen Mietzinshöhe dabei nicht ankommt. Die einer Überprüfung nicht zugängliche Bewertung durch das Rekursgericht schließt insoweit den weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof aus.

Der den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufhebende Teil der Rekursentscheidung (Punkt 2) wäre nach § 37 Abs. 3 Z 16 und Z 18 MRG und § 527 Abs. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet und ausgesprochen hätte, daß der Rekurs gegen den Beschluß, womit der Sachbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, zulässig ist. Das Rekursgericht hat aber insoweit keine Rekurszulassung ausgesprochen, sondern sogar den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für "jedenfalls unzulässig" erkannt. Damit fehlt auch insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung nach dem anzuwendenden § 527 Abs. 2 ZPO.

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