1Nd1/93•OGH 1Nd1/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, wegen Amtshaftung, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz sowie der Staatsanwaltschaft Wels und der Oberstaatsanwaltschaft Linz in einer Reihe von Verfahren. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht St. Pölten als zuständig zu bestimmen.
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