OGH 14Os36/94-5

14Os36/94-5Tribunal Superior22 de mar. de 1994

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OGH 14Os36/94-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 21 Vr 129/94 anhängigen Strafsache gegen Ingrid W***** und Peter W***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Peter W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Februar 1994, AZ 9 Bs 38/94 (GZ 21 Vr 129/94-36 des Landesgerichtes Linz), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angeführten Beschluß wurde Peter W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über Peter W***** wurde in der beim Landesgericht Linz zum AZ 21 Vr 129/94 wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB anhängigen Voruntersuchung am 22.Jänner 1994 die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3 lit. a und b StPO verhängt (ON 13).

Der Untersuchungsrichter ging vom dringenden Verdacht aus, Peter W***** habe seit (Herbst) 1993 im Bordell Club "W*****" (über Veranlassung der Bordellbesitzerin Ingrid W*****) Frauen aus der Dominikanischen Republik und aus Thailand ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland der Prostitution dadurch zugeführt, daß er sie in den Club brachte, zu den sanitätspolizeilichen Untersuchungen führte, ihnen Unterkünfte und Räume zur Ausübung ihres Gewerbes zuwies, die Einnahmen verrechnete und solcherart den Bordellbetrieb faktisch leitete.

Der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz am 1.Februar 1994 nicht Folge, hob jedoch aus Anlaß der Beschwerde (§ 114 Abs. 4 StPO) die Untersuchungshaft mit der Begründung auf, der unbescholtene Beschwerdeführer habe erstmals ein Haftübel verspürt, dessen Dauer (von 11 Tagen) die weitere Anhaltung im Verhältnis zu der allenfalls zu erwartenden Strafe unangemessen erscheinen ließe (ON 27).

Nachdem der Untersuchungsrichter auf Grund einer Nachtragsanzeige (ON 30) mit Beschluß vom 5.Februar 1994 (allein) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr über Peter W***** neuerlich die Untersuchungshaft verhängt hatte (ON 32), gab der Gerichtshof zweiter Instanz der dagegen erhobenen Beschwerde am 11.Februar 1994 nicht Folge (ON 36).

Der gegen diesen Beschluß ausgeführten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die gemäß § 180 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, daß der Untersuchungsrichter die für die konkrete Haftentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann. Die vorliegenden Vernehmungen des Beschwerdeführers vom 22.Jänner und 5.Februar 1994 (ON 11) werden dieser Forderung - der Beschwerdeauffassung zuwider - nach Lage des Falles gerecht.

Soweit die Beschwerde den - vom Oberlandesgericht Linz mit dem Hinweis auf die in der vorangegangenen Entscheidung vom 1.Februar 1994 dargelegten Erwägungen weiterhin bejahten - dringenden Tatverdacht nach § 217 Abs. 1 StPO (zur Frage des "gewöhnlichen Aufenthaltes" der ausländischen Prostituierten im Inland und zum Tatbestandsmerkmal des "Zuführens") mit inhaltsgleichen Argumenten wie die Mitbeschuldigte Ingrid W***** in Zweifel zu ziehen sucht, ist Peter W***** auf das über deren Beschwerde im selben Verfahren ergangene Grundrechtserkenntnis vom 10.März 1994, AZ 14 Os 27,28/94, sowie auf die seit 4.März 1994 rechtswirksame Anklageschrift zu verweisen.

Ob die Ergebnisse der Voruntersuchung ausreichen werden, den Angeklagten des ihm angelasteten Verbrechens nach § 217 Abs. 1,

2. Fall, StGB zu überführen, ist der freien Beweiswürdigung der Tatrichter vorbehalten und der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens entzogen.

Die Beschwerde hat auch den vom Oberlandesgericht Linz ausführlich dargelegten Gründen für die (weitere) Annahme der Tatbegehungsgefahr (S 243 f) nach der derzeitigen Aktenlage nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen abermals auf das in dieser Sache bereits zu AZ 14 Os 27,28/94 ergangene Grundrechtserkenntnis verwiesen.

Zutreffend geht der Gerichtshof zweiter Instanz ferner davon aus, daß der sich aus der Nachtragsanzeige gegen den Angeklagten ergebende dringende Verdacht neuerlicher einschlägiger Straffälligkeit trotz vorangegangener Untersuchungshaft einen hinreichenden Grund dafür bildet, ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Peter W***** die Anwendung gelinderer Mittel im konkreten Fall auszuschließen. Die bloße Behauptung, die bisherige Untersuchungshaft habe eine derart spezialpräventiv abschreckende Wirkung erzielt, daß nunmehr die Gefahr neuerlicher gleichartiger Delinquenz gebannt sei, vermag diese Beurteilung bei realitätsbezogener Betrachtung nicht in Frage zu stellen. Demnach kann auch die in der Beschwerde angeregte Weisung, bestimmte Orte und Personen zu meiden, bei den Eltern zu wohnen und sich regelmäßig bei den Behörden zu melden, der evidenten Rückfallsgefahr - nicht zuletzt angesichts der finanziellen Situation, wie sie der Beschwerdeführer selbst einbekannte (S 57) - nicht wirksam begegnen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer im Sinne des § 193 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Sie wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Da Peter W***** sohin durch den angeführten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde - entgegen der (wie in 14 Os 27,28/94 ergangenen) Stellungnahme der Generalprokuratur - abzuweisen.

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