2Ob518/94 (2Ob1508/94)•OGH 2Ob518/94 (2Ob1508/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Erika S*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des eheliches Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. November 1993, GZ 47 R 539, 540/9338, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch der Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht führte mit Beschluß ON 30 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch, mit Beschluß ON 31 bestimmte es die Gebühren eines Sachverständigen.
Gegen beide Beschlüsse erhob der Antragsgegner Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß ON 38 diese Entscheidungen und sprach hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluß ON 30 aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluß ON 31 sprach es aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Der Antragsteller ficht diesen Beschluß des Rekursgerichtes "seinem gesamten Inhalte nach" an.
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (ON 30) richtet, ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2, § 510 ZPO).
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Sachverständigengebühren richtet (ON 31), ist er gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG unzulässig.
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens war gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abzuweisen; auf die teilweise absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht hingewiesen.
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