15Os39/94•OGH 15Os39/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eckhard S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18.Jänner 1994, GZ 20 Vr 1414/93-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eckhard S***** (I) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall SGG und (II) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.
Danach hat er in Vorarlberg den bestehenden Vorschriften zuwider
(zu I) in der Zeit von Anfang Jänner 1993 bis 17.Februar 1993 und von Anfang Mai 1993 bis Ende Juli 1993 dadurch Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, daß er Helga S***** insgesamt 60 Gramm Heroin in einer Konzentration von 30 %, insgesamt sohin 18 Gramm Reinsubstanz, übergab;
(zu II) in der Zeit von Mai 1993 bis 17.August 1993 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG ein Suchtgift dadurch erworben und besessen, daß er täglich Heroin und zeitweise Kokain konsumierte.
In seiner ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (Punkt I des Urteilssatzes) erhobenen (nominell) auf die Z 9 lit. a (der Sache nach jedoch Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer, sein festgestelltes Verhalten hätte rechtsrichtig unter "§ 16 Abs. 1
4. und 5.Fall SGG subsumiert werden müssen", weil (zusammengefaßt wiedergegeben) "es der Angeklagte übernommen hat, auch für sie [Helga S*****], aber mit ihrem Geld, das Suchtgift für den nötigen Konsum anzukaufen. Sohin hat der Angeklagte nicht von sich aus das Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er seiner Gattin insgesamt 60 Gramm Heroin ... übergab, sondern hat dies seine Gattin selbst getan, aber nicht im Sinne einer Inverkehrsetzung, sondern im Sinne eines Eigenerwerbes durch den Angeklagten zum Eigenkonsum".
Die Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie zum einen (mit dem Einwand: ... "aber mit ihrem Geld") auf eine im Urteil gar nicht festgestellte Tatsache abstellt, zum anderen die auf tragenden Beweisergebnissen (vgl. US 4 dritter Absatz und US 6 zweiter Absatz) beruhenden ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (US 2, 4 ff), denenzufolge der Beschwerdeführer während des inkriminierten Zeitraumes aus dem durch ihn von Manfred Z***** angekauften Heroin laufend die tatgegenständliche Gesamtmenge von 60 Gramm seiner Ehegattin Helga überlassen bzw. an sie weitergegeben und demnach in Verkehr gesetzt hat, unzulässig und mit eigenwilliger Argumentation auf eine Täterschaft der Helga S***** "im Sinne eines Eigenerwerbes durch den Angeklagten zum Eigenkonsum" umdeutet.
Damit geht die Beschwerde aber - was für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Anfechtungspunktes unabdingbare Voraussetzung ist - nicht vom wesentlichen Tatsachensubstrat aus und vergleicht nicht das darauf angewendete Gesetz, weshalb sie als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Eine Berufung wurde weder angemeldet (S 159) noch ausgeführt (ON 19).
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