OGH 15Os36/94(15Os37/94)

15Os36/94(15Os37/94)Tribunal Superior7 de abr. de 1994

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OGH 15Os36/94(15Os37/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zoran P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Dezember 1993, GZ 6 f Vr 14278/93-34, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juni 1993 und Ende September 1993 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift durch Verkauf von insgesamt 110 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgten Anton G***** und Goran D***** in Verkehr gesetzt hat.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Undeutlichkeit, inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit releviert, dies jedoch zu Unrecht.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt; zudem betrifft der mit "Zirka"-Konstatierungen verbundene Unsicherheitsfaktor schon in Anbetracht des jeweiligen Einzel- und Gesamtgewichtes des gegenständlich verkauften Suchtgiftes keinen für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat, nämlich deren Qualifikation als Verbrechen, relevanten Umstand.

Der behauptete innere Widerspruch liegt nur scheinbar vor, weil sich der in Anfechtung gezogene Teil der Begründung unter Berücksichtigung des gesamten Urteilsinhaltes, namentlich aus der unmittelbar danach folgenden Darstellung des Versteckens der betreffenden Suchtgiftmenge und der Benachrichtigung des Ante G***** hievon, im Verein mit der Aktenlage (s insbesondere S 35, 119) bloß als offenkundiger Satzaufbau- bzw Diktatfehler (gemeint statt "von Zoran P*****": "an Goran D*****" - US 4 letzte Zeile und US 5 erste Zeile) darstellt.

Schließlich ist auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht gegeben; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer - hier unzulässig - die beweiswürdigende Wertung der Aussagen des Goran D***** durch die Tatrichter, sodaß er insoweit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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