4Ob1540/94•OGH 4Ob1540/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard V*****, vertreten durch Dr.Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.Werner N*****, wegen S 110.419,45 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.Jänner 1994, GZ 12 R 252/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von der Lösung der Frage, wie weit ein Rechtsanwalt seinen Klienten über die Möglichkeit einer Klageführung auch dann zu belehren hat, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 5 MRG (noch) nicht vorliegen, hängt die Entscheidung nicht ab:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte dem Kläger erklärt, daß ihn bei gerichtlicher Geltendmachung des Aufwandersatzes nach § 10 MRG das Risiko treffe, die eigenen und die gegnerischen Prozeßkosten ersetzen zu müssen (S.85). Diese Auskunft war aber im Hinblick auf die Deckung der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung rechtlich unrichtig; sie war - wie gleichfalls festgestellt - für den Vergleichsabschluß kausal. Daß die Rechtsauffassung des Klägers vertretbar gewesen wäre, behauptet dieser selbst nicht.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen kommt es hier auch nicht auf Fragen der Behauptungs- und Beweislast an.
Selbst wenn der Beklagte - im Sinne seiner Parteiaussage (S.57) - vorgebracht hätte, daß der Kläger "gleich Geld" gewollt habe, wäre für ihn nichts zu gewinnen, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Kläger an dem schnellen Erhalt eines Geldbetrages so sehr interessiert (oder darauf angewiesen) gewesen sei, daß er es auch vorgezogen hätte, sofort S 40.000,- statt erst nach einer Vermietung der Wohnung (und einem Prozeß) den ihm seiner Meinung nach zustehenden Betrag in fast vierfacher Höhe zu erlangen. Auf die prozessuale Frage, ob auch dann, wenn sich ein Rechtsanwalt im Prozeß selbst vertritt, seine Parteiaussage ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzt, kommt es daher diesmal nicht an.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.