2Nd502/94•OGH 2Nd502/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Delegierungssache der klagenden Partei Monika L*****, wider die beklagte Partei Ernst L*****, vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000) folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Wels mit dem Auftrag zurückgestellt, zu klären, bei welchem Gericht das Scheidungsverfahren anhängig ist; sodann sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Unterhaltssache kann von Bedeutung sein, bei welchem Gericht das Scheidungsverfahren anhängig ist. Dies kann nach der Aktenlage aber nicht verläßlich beurteilt werden: Laut Vorlagebericht des Bezirksgerichtes Wels (ON 11) behängt das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Murau. Laut vom Bezirksgericht Murau aufgenommene Protokollarklage ist das Scheidungsverfahren zu 2 C 143/93 des Bezirksgerichtes Wels anhängig. Im Schriftsatz des Beklagten ON 10 wird im Anschluß an einen Verweis auf die Scheidungsklage als Beweismittel ein Akt des Bezirksgerichtes Knittelfeld angeführt.
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