2Ob530/94(2Ob1513/94)•OGH 2Ob530/94(2Ob1513/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel P*****, und der mj. Veronika P*****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Sachwalter dieser Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 1994, GZ 18 R 839/93-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 22.November 1993, GZ P 101/92-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Antrag des Vaters der beiden Minderjährigen auf Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhaltes ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters hinsichtlich des Zeitraumes bis Ende Oktober 1993 nicht Folge; insoweit sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Im übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers, in dem geltend gemacht wird, der Rekurs des Vaters sei verspätet eingebracht worden, weshalb das Rekursgericht keine Sachentscheidung hätte treffen dürfen; der erstgerichtliche Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Außerordentlich (§ 13 Abs 3, § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG) ist der Revisionsrekurs nur hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung. Nur insoweit hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist. Durch die teilweise Bestätigung der Abweisung eines Herabsetzungsantrages des Vaters wurden die mj. Kinder nicht beschwert. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist aber eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers (2 Ob 510/93 ua).
Was den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung anlangt, so ist gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall aber keine Rekurszulässigkeit ausgesprochen, weshalb der Revisionsrekurs auch insoweit unzulässig ist.
Da die geltend gemachte Verletzung der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses wie jede andere dem Gericht unterlaufene Nichtigkeit auch im außerstreitigen Verfahren nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden könnte (5 Ob 535/93 ua), war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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