OGH 4Ob1021/95

4Ob1021/95Tribunal Superior25 de abr. de 1995

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OGH 4Ob1021/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johann K*****, vertreten durch Dr.Karl Haas Dr.Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St.Pölten, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Ganzert Ganzert Partnerschaft in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 100.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. Jänner 1995, GZ 2 R 2/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger übersieht, daß die rechtliche Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, der von der Beklagten in einem Inserat und in Werbeprospekten angebotene Kanalroboter "Entec 2500" sei für sie kein fremdes Arbeitsergebnis gewesen, auf den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes über die näheren Umstände der Entwicklung dieser Maschine beruht. Danach hat nämlich der Kläger den Roboter in so enger Zusammenarbeit mit der Beklagten entwickelt, daß ohne deren Mitwirkung die Konstruktion und der Bau gar nicht möglich gewesen wären. Die angefochtene Entscheidung steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat). Da der Kläger im vorliegenden Fall aber ausdrücklich auf dem - durch die Bescheinigungsannahmen widerlegten - Standpunkt steht, er habe den Roboter allein entwickelt, weshalb dessen Ankündigung als Eigenentwicklung der Beklagten gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG verstoße, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, eine entsprechende Umformulierung des Sicherungsbegehrens, die der tatsächlichen gemeinsamen Entwicklung des Roboters durch die Streitteile Rechnung trage, sei durch § 405 ZPO ausgeschlossen, weil damit im Verhältnis zum Sicherungantrag etwas qualitativ anderes und nicht bloß ein quantitatives Minus zugesprochen würde, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.

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