11Os26/95•OGH 11Os26/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietrich Wolfgang B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Dezember 1994, GZ 23 Vr 1264/94-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietrich Wolfgang B***** von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB dadurch begangen zu haben, daß er in Bregenz fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. / am 20.April 1994 Ruth M***** einige Blumentöpfe samt Blumen, wobei er den versuchten Diebstahl beging, indem er durch Aufbrechen einer Türe in das Gebäude der Gärtnerei M***** eindrang;
2. / im Frühjahr 1994 Yvonne I***** einen Taschenrechner der Marke Casio und eine Federschachtel samt Schreibutensilien, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Nach den entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen gelangte der Angeklagte am 20.April 1994 im Zustand voller Berauschung ohne Diebstahlsvorsatz durch eine "bereits offenstehende oder durch sein Dagegentorkeln geöffnete Türe" in das Stiegenhaus der Gärtnerei M***** in Bregenz und wurde dort von alarmierten Gendarmeriebeamten angetroffen (US 4). Bei ihm wurde ein Taschenrechner der Marke Casio sowie eine Federschachtel mit Schreibutensilien sichergestellt. Diese Gegenstände waren der Schülerin Yvonne I***** im Frühjahr 1994 (oder bereits 1993) aus ihrer Schultasche gestohlen worden. Nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte diese Gegenstände "gestohlen hat bzw wie ihm diese Gegenstände sonst zugekommen sind" (US 5).
Zur Begründung dieser Urteilskonstatierungen verwies der Schöffensenat auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten M*****, wonach an der in Rede stehenden Türe keine Einbruchsspuren festgestellt werden konnten, diese vielmehr "aufgrund
des alten Schlosses durch Körperkraft aufgedrückt werden konnte". "Im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten" gelangte der Schöffensenat zur Ansicht, daß die Türe entweder bereits offenstand oder durch (unbewußtes) Dagegentorkeln aufgedrückt wurde. Für die Annahme eines Vorsatzes in "Richtung Einbruchsdiebstahl" - so führte der Schöffensenat weiter aus - fehle es an hinreichenden Beweisergebnissen, zumal "nicht einsichtig" wäre, was ein "Sandler" um Mitternacht mit Blumen machen sollte und warum er nicht versucht haben sollte, "mit den Blumen fortzukommen" (US 6).
Bezüglich der der Yvonne I***** gestohlenen Gegenstände sei es "nicht besonders ungewöhnlich", daß derartige Gegenstände in jenen Kreisen, in denen der Angeklagte verkehrt, "verschenkt, eingetauscht und übergeben werden", sodaß nicht festgestellt werden könne, der Angeklagte habe den ihm insoweit zur Last gelegten Diebstahl begangen (US 7).
Zutreffend zeigt demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge auf, daß der Schöffensenat bei seiner Beweiswürdigung das - gegenteilige Urteilsfeststellungen indizierende - Schuldbekenntnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (nach dem Vortrag der Anklageschrift und der Gegenäußerung des Verteidigers - 57) ebenso mit Stillschweigen übergangen habe, wie dessen Vorverantwortung, er habe "die Türe des Geschäftes nicht aufgebrochen, man konnte sie aufdrücken" (57), und dessen Angaben vor der Gendarmerie, wonach er "lediglich einige Blumen mitnehmen wollte" (S 19; 23, 25). Desgleichen unberücksichtigt blieb seine Verantwortung, wonach er nicht wisse, wie er in den Besitz der Federschachtel (S 27) und des Taschenrechners gekommen sei, den er "jedenfalls nicht gekauft habe" (S 57).
Das Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen mit Nichtigkeit behaftet, weil nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß das Schöffengericht bei Würdigung (auch) der zuvor bezeichneten - unerörtert gebliebenen - Verfahrensergebnisse (61) allenfalls zu anderen Feststellungen gelangt wäre.
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft aber auch mit dem Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung entscheidungswesentlicher Urteilsannahmen. Denn zum einen entbehrt die Argumentation, "da die Türe in das Stiegenhaus der Gärtnerei aufgrund des alten Schlosses durch Körperkraft aufgedrückt werden konnte, war eine Feststellung dahingehend, daß die Türe aufgrund eines Diebstahlsvorsatzes aufgebrochen (aufgedrückt) worden ist, nicht möglich" (US 6) jeder Logik; zum anderen liegen aktenkundige Beweisergebnisse, die auf ein Offenstehen der Türe oder ein unbeabsichtigtes Aufdrücken derselben durch Torkeln im Vollrausch hinwiesen, ebensowenig vor wie Anhaltspunkte für die bloße Denkmöglichkeit, der Angeklagte habe die der Yvonne I***** entfremdeten Gegenstände - ebenso wie die bei ihm sichergestellte Sonnenbrille (S 25) - geschenkt erhalten oder eingetauscht. Vielmehr handelt es sich auch dabei um die rein abstrakte, durch keinerlei Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierte und damit willkürliche Annahme denkbarer Sachverhalte, die einen logischen Zusammenhang mit den zu erweisenden Tatsachen nicht erkennen lassen.
Da der aufgezeigte Begründungsmangel eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich macht, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
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